Darf ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass in bestimmten Intervallen eine Garantieinspektion durchgeführt wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.12.2011

Artikel_24_12_11Darf ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass in bestimmten Intervallen eine Garantieinspektion durchgeführt wird?

Nein. Das hat das Landgericht Bonn entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Bonn abgeändert. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer einen Gebrauchtwagen mit einer 36monatigen Gebrauchtwagengarantie erworben. In den Garantiebedingungen war allerdings geregelt, dass die Garantie zunächst auf 12 Monate beschränkt ist und sich nur verlängert, wenn jeweils nach 12, 18, 24 und 30 eine kostenpflichtige Garantieinspektion beim Verkäufer durchgeführt wird. Der Käufer hatte die Inspektionen nicht durchführen lassen und der Verkäufer weigerte sich bei einem Garantiefall nach mehr als einem Jahr die Reparatur zu übernehmen. Das Amtsgericht war noch der Ansicht, dass es durchaus üblich sei die Durchführung von Inspektionen zu vereinbaren und der Käufer hierauf auch mit einem fettgedruckten Hinweis aufmerksam gemacht wurde. Das Landgericht war allerdings der Ansicht, eine solche Regelung benachteilige den Käufer unangemessen. Es sei auch anerkannt, dass Klauseln unwirksam seien, welche den Verkäufer von der Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Käufers gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung seines Fahrzeugs für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist oder nicht. Bei Streitigkeiten sollten Sie daher den Kaufvertrag rechtlich prüfen lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Muss ich während des gesamten Winters mit Winterreifen fahren und kann bei einem Verstoß ein Bußgeld verhängt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 10.12.2011

Artikel_10_12_11Muss ich während des gesamten Winters mit Winterreifen fahren und kann bei einem Verstoß ein Bußgeld verhängt werden?

Seit dem 04.12.2010 wurde die bis dahin geltende Pflicht zum Fahren mit angemessener Bereifung bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen konkretisiert und auch die Bußgelder bei Zuwiderhandlungen erhöht. Nach wie vor gibt es jedoch keinen festgeschriebenen Zeitraum in dem das Fahren mit Winterreifen verpflichtend ist. Allerdings wurden die Straßenbedingungen konkret benannt bei denen ein KFZ nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Es handelt sich dabei nach § 2 Abs. 3a StVO um Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Bei den genannten Fahrbahnverhältnissen gilt also eine generelle Winterreifenpflicht. Es kommt jedoch immer auf die Fahrbahnverhältnisse der konkret benutzten Straße an und nicht auf die generellen Wetterverhältnisse. Es wurde bei der Neuregelung allerdings nicht klargestellt, was unter einem Winterreifen zu verstehen ist. Insgesamt dürfen wohl sämtliche Reifen die als M+S Reifen gekennzeichnet sind und so verkauft werden (also auch entsprechend gekennzeichnete Ganzjahresreifen) und sämtliche Reifen die mit dem Bergpiktogramm und der Schneeflocke gekennzeichnet sind benutzt werden. Bei einem Verstoß mit Behinderung des Verkehrs wird eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro fällig, ansonsten in Höhe von 40 Euro. Es wird jeweils ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de