News zum Medienrecht

Immer wieder Abmahnungen – oft hilft anwaltliche Beratung

Neue Abmahnwellen treffen immer wieder sowohl Unternehmen, als auch private Personen. Hier gilt es einiges zu beachten.

Unterschreiben Sie nie leichtfertig die der Abmahnung beiliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese gehen oft zu weit und können Ihnen im Zweifel viel Geld kosten. Oft sind KJlauseln enthalten, in denen Sie auf bestimmmte Rechte verzichten oder die angesetzte Vertragsstrafe für weitere Verstöße ist unangemessen hoch. In vielen Fällen sind auch die vom Abmahner verlangten Anwaltskosten unangemessen hoch. Bei Privatpersonen greift in bestimmten Fällen auch der neue § 97a UrhG, der bei einfach gelagerten Rechtsverletzungen die Anwaltskosten auf 100,00 Euro begrenzt.

Wegen der vielen Feinheiten, die bei einer Abmahnung zu beachten sind empfiehlt es sich anwaltlichen Rat einzuholen. Dieser formuliert die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung so, dass diese ausreichend ist eine Unterlassungsklage des Abmahners zu vermeiden, ohne jedoch auf Rechte zu verzichten oder etwas anzuerkennen, was rechtlich nicht erforderlich ist.

Betreiber von Abofallen vor Gericht

(Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.01.2010; Az.: 10 S 53/09)

Bei den sogenannten Abofallen wird der Nutzer auf den ersten Blick mit kostenlosen Angeboten gelockt. Es handelt sich dabei zumeist um den Download von Software, die auch sonst legal und kostenlos im Internet zu erhalten ist. Dem Nutzer werden diese Programme ebenfalls kostenlos zum Download angeboten, wenn er sich vorher registriert. Auf der Registrierungsseite trägt der Nutzer seinen Namen, seine Adresse, und seine E-Mail-Adresse ein und bestätigt die Anmeldung per Klick auf einen Anmelde- Button. Auf dieser Registrierungsseite ist die Kostenpflichtigkeit des Angebots für den Nutzer kaum bzw. nur sehr schwer zu erkennen. Der Nutzer erhält dann meist innerhalb der nächsten Tage Post mit der Forderung die kostenpflichtige Nutzung des Portals zu bezahlen. Dabei wird meistens angegeben, der Nutzer hätte einen 12 oder 24 monatigen Abovertrag mit dem Betreiber der Internetseite abgeschlossen. In diesen Fällen ist es jedoch gar nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen. Der Nutzer konnte die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht erkennen und befand sich daher in einem Irrtum, der einem wirksamen Vertragsschluss entgegensteht. Wegen dieser rechtlichen Bewertung konnte den Forderungen der Betreiber solcher Internetportale auch wirksam entgegengetreten werden. Wenn sich die Nutzer, zum Beispiel mit anwaltlicher Hilfe, gegen die Forderung zur Wehr setzten, erhielten sie oft ein Schreiben, dass die Forderung nicht weiterverfolgt werde und der Vertrag storniert sei. Für die getäuschten Nutzer bestand jedoch das Problem, dass sofern sie nicht rechtschutzversichert waren, sie die Kosten der anwaltlichen Beauftragung selbst übernehmen mussten. Das Landgericht Mannheim hat jedoch in seinem Urteil vom 14.01.2010 entschieden, dass der Betreiber einer solchen Internetseite dem getäuschten Nutzer die Anwaltskosten erstatten muss. Nach Ansicht des Gerichts gehöre es zwar zum allgemeinen Lebensrisiko auch mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, allerdings habe hier der Betreiber der Internetseite zumindest fahrlässig gehandelt. Aufgrund der vielen Verbaucherbeschwerden hätte ihm bekannt sein müssen, dass hier kein wirksamer Vertragsschluss vorliegt und damit keine Kosten von den Nutzern gefordert werden können. Somit könne der getäuschte Nutzer die angefallenen Rechtsanwaltskosten vom Betreiber der Internetseite ersetzt verlangen. Sollte sich diese Rechtsprechung weiter fortsetzen, kann den Betreibern dieser so genannten Abofallen vielleicht in Zukunft das Handwerk gelegt werden. Wenn Sie selbst mit einer solchen Forderung konfrontiert werden, sollten Sie diese jedoch nicht einfach bezahlen. Oft hilft hier eine rechtliche Beratung weiter.

Bundesgerichtshof zur E-mail Werbung

(BGH, Beschluss vom 20.05.2009; I ZR 218/07)

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (Leitsatz des Gerichtes). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und auch klargestellt, dass eine mutmaßliche Einwilligung eines Gewerbetreibenden nicht ausreichend ist. Es muss eine ausdrückliche Einwilligung des E-mail Empfängers vorliegen, da solche Werbng nach Ansicht des Gerichts ansonsten eine unumutbare Belästigung des Empfängers darstellt. Schon die erste E-Mai Werbung stellt einen Verstoß dar, der eventuell Schadensersatzansprüche auslöst.

Neues Patentrecht am 28.05.2009 vom Bundestag beschlossen

Der Gesetzentwurf zum neuen Patentrecht soll der Vereinfachung und Modernisierung des Patent- und Markenrechts dienen. In der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums heißt es, dass die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessert und das Rechtsmittelsystem vereinfacht wird.
Gerade beim sog. Nichtigkeitsverfahren kommt es durch die neue Gesetzeslage zu Verbesserungen. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

Als Unternehmen sollten Sie daran denken Ihre Erfindungen als Patente oder Gebrauchsmuster schützen zu lassen.

Unterschätzt wird auch in vielen Fällen der Markenschutz. Die von Ihnen entwickelte Marke, sei es nun eine Wort- oder Bildmarke oder eine Kombination aus beidem, unterscheidet Sie von Ihren Mitbewerbern und ist daher Grundlage jeder Vermarktungsstrategie. Frühzeitiger Schutz bewirkt hier eine gesicherte Rechtsgrundlage, um Verletzungen von Mitbewerbern unterbinden zu können.

Die Kosten für einen Markenschutz sind auch für junge Unternehmen durchaus erschwinglich.

Neues Urheberrecht seit dem 01.01.2008 in Kraft

Die Reform des Urheberrechts hat viele neue Regelungen mit sich gebracht. Sämtliche Veränderungen zu erläutern würde zu weit führen. Einige wichtige Veränderungen sollen kurz vorgestellt werden.
Die Regelung im alten Recht, die eine Übertragbarkeit von noch nicht bekannten Nutzungsarten verbot, wurde aufgehoben. Vorher war es notwendig, bei jeder Änderung der technischen Verwertungsmöglichkeiten mit dem Urheber des Werkes über die neue Nutzungsart zu verhandeln. In Zukunft kann schriftlich vereinbart werden, dass auch Rechte an unbekannten Nutzungsarten übertragen werden. Dem Urheber steht jedoch ein nicht abdingbares Widerrufsrecht hinsichtlich der neuen Nutzungsart und der Anspruch auf eine angemessene Vergütung zur Seite.
Die Bundesjutizministerin Brigitte Zypries informierte in ihrem Beitrag “Neues Urheberrecht: Die Früchte des Zweiten Korbs” (MMR 2007, 545-546) darüber, dass an der Zulässigkeit der Privatkopie auch in digitaler festgehalten werde. Unzulässig sei die Privatkopie von offenbar rechtswidrig online angebotenen Vorlagen. Dies betreffe vor allem illegale Tauschbörsen.

Bei unterbliebener Benennung eines Buchautors ist eine Verdopplung des vereinbarten Pauschalhonorars angemessen

(LG Köln, Urteil vom 23.11.2007; 28 O 102/07)

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass es ein schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts darstellt, wenn der Autor zweier Sachbücher nicht als Autor genannt wird. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen.

Gegendarstellungsanspruch im Presserecht

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2007; 14 U 86/07)

Eine falsche Bezeichnung der Tätigkeit löst einen presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch aus. So hat sich ein Betroffener mit Erfolg gegen die Bezeichnung als “Krebsarzt” gewehrt. Er war jedoch nur als forschender und publizierender, nicht aber als praktizierender Mediziner tätig.
Ein Gegendarstellungsanspruch muss auch ordnungsgemäß geltend gemacht werden. Die Gegendarstellung muss z.B. korrekt formuliert sein, d.h. sie darf unter anderem keine unzulässige Länge aufweisen.
Auch erklärende Zusätze sind zulässig, wenn sie zum Verständnis notwendig sind. Dies ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus der Funktion der Gegendarstellung. Dem Leser solle der der Erstmitteilung zu Grunde liegende Sachverhalt aus der Sicht des von ihr Betroffenen gegenübergestellt werden.