Darf ich die Busspur benutzen, wenn ich sowieso an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen möchte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 29.03.2014

Artikel_29_03_14Darf ich die Busspur benutzen, wenn ich sowieso an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen möchte?

Nein. Es kann ein Bußgeld in Höhe von 15-35 Euro gegen Sie verhängt werden, egal wie lange Sie die Busspur benutzen. Zudem kann es für Sie noch sehr viel teurer werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Das Amtsgericht Aachen hat in seinem Urteil (Az. 101 C 259/11) entschieden, dass die Haftungssituation anders zu bewerten ist, wenn ein Fahrzeugführer die Busspur benutzt. Ein Linksabbieger haftet vollständig für einen Unfall, wenn er beim Abbiegen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt. Im entschiedenen Fall hatte eine Corsa-Fahrerin die Busspur genutzt, weil der Verkehr sich in den beiden „normalen“ Fahrspuren staute und sie an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen wollte. An dieser Kreuzung wollte ein entgegenkommender BMW links abbiegen. Der BMW tastete sich durch die Fahrzeugkolonne der beiden „normalen“ Fahrspuren und fuhr dann über die Busspur. Dort kam es zur Kollision mit der Corsa-Fahrerin. Das Gericht urteilte, dass die Corsa-Fahrerin zu 60% hafte und der BMW-Fahrer zu 40%. Dem Abbieger sei es zwar möglich gewesen, den Gegenverkehr zumindest so einzusehen, dass er den Unfall hätte vermeiden können. Allerdings sei die Busspur nicht zu befahren. Dieser grobe Verkehrsverstoß überwiege die Tatsache, dass der BMW-Fahrer noch größere Sorgfalt beim Abbiegevorgang hätte an den Tag legen müssen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Ich wurde geblitzt und habe auf meinem Tacho eine niedrigere Geschwindigkeit abgelesen, als sie mir nun vorgeworfen wird. Kann es lohnend sein sich hier zur Wehr zu setzen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.03.2014

Artikel_15_03_14Ich wurde geblitzt und habe auf meinem Tacho eine niedrigere Geschwindigkeit abgelesen, als sie mir nun vorgeworfen wird. Kann es lohnend sein sich hier zur Wehr zu setzen?

Immer wieder stellen sich Geschwindigkeitsmessungen als falsch heraus. In den letzten Jahren stand das Poliscan Speed Messgerät immer wieder in der Kritik, weil die genaue Messwertbildung nicht vollständig durch einen gerichtlichen Sachverständigen überprüft werden kann. Allerdings gilt das Verfahren nach ständiger Rechtsprechung als sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“, so dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger durch konkrete Beweisanträge die Überprüfung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten herbeiführen muss. Der Sachverständige Dipl.Phys. Klaus Schmedding hat 160 Falldatensätze des Messgerätes ausgewertet und dies in der Dezemberausgabe der Zeitschrift Deutsches Autorecht veröffentlicht. Bei seiner Auswertung hat der Sachverständige festgestellt, dass die Messwerte der ersten und der letzten Erfassungsposition des Fahrzeugs während der Messtrecke erheblich voneinander abweichen können. Nach Auffassung des Sachverständigen resultiert dies aus Messungen an unterschiedlichen reflektierenden Flächen am gemessenen Fahrzeug. Diese geräteinterne Toleranzbreite der einzelnen Messwerte sei nach Ansicht des Sachverständigen zu groß. Es sei auch nicht klar welcher Messwert letztlich als Ergebnis angezeigt werde. Gerade bei Fahrverboten oder bei geringer Überschreitung von Grenzwerten zu höheren Punkten ist daher eine Überprüfung zu empfehlen. So werden bei einer Überschreitung von 25 km/h ein Punkt und bei einer Überschreitung von 26 km/h drei Punkte eingetragen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Hat eine Steuerhinterziehung auch Auswirkungen auf mein Arbeitsverhältnis? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 15.02.2014

Artikel_15_02_14Hat eine Steuerhinterziehung auch Auswirkungen auf mein Arbeitsverhältnis?

Neben strafrechtlichen drohen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitnehmer muss nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.01.2014, auf welches das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 31.01.2014 in einer Pressmitteilung hinweist, zumindest mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Im entschiedenen Fall hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens, die auch als Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt wurde, einen Teil ihrer Arbeitsleistung über zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiter abrechnen lassen, die ihr das Geld dann auszahlten. So steigerte die Mitarbeiterin ihr Nettoeinkommen. Die Mitarbeiterin trug vor, der Betriebsleiter habe diese Abrechnung vorgeschlagen. Diesen Einwand ließ das Arbeitsgericht jedoch nicht zu. Nach Ansicht der Richter habe die Mitarbeiterin nicht ernsthaft damit rechnen dürfen, dass die unter Umständen vom Betriebsleiter vorgeschlagene Vorgehensweise von der auswärtigen Geschäftsleitung gebilligt werde. Grundsätzlich sei zwar bei verhaltensbedingten Gründen vor einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen, damit der Mitarbeiter sein Fehlverhalten erkennen und abstellen kann. Die Abmahnung hielt das Gericht hier jedoch für entbehrlich. Die Mitarbeiterin habe in erster Linie sich selbst begünstigt. Die fristlose Kündigung wurde jedoch wegen eines formalen Fehlers für unwirksam erklärt. Nach Erhalt einer Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst werden auch rechtswidrige oder formal fehlerhafte Kündigungen wirksam. Gerade bei einer fristlosen bzw. verhaltensbedingten Kündigung droht zudem eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, wenn die Kündigung wirksam wird. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Was muss ich wegen der Änderung des Punktesystems bei einem neuen Bußgeldbescheid beachten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 01.02.2014

Artikel_01_02_14Was muss ich wegen der Änderung des Punktesystems bei einem neuen Bußgeldbescheid beachten?

Am 01.05.2014 wird das Verkehrszentralregister zum Fahreignungsregister und die Fahrerlaubnis wird, statt bei 18, bereits bei 8 Punkten entzogen. Wenn ein neues Bußgeldverfahren droht, sollte man jetzt sehr umsichtig handeln. Es zählt nicht der Tag des Verstoßes, sondern der Tag der Eintragung. Es kommt darauf an, ob schon Voreintragungen bei Ihnen bestehen. Dann würden neue Punkte, die bis zum 01.05.2014 eingetragen werden, die Löschung der alten Punkte hemmen. Hier kann eine professionelle Verteidigung erreichen, dass die neuen Punkte erst nach dem 01.05.2014 eingetragen werden und damit die alten Punkte schneller gelöscht werden. Bestehen keine Voreintragungen, sollte versucht werden einen Eintrag der Punkte vor dem 01.05.2014 anzustreben, da nach altem Recht die Tilgungsfristen kürzer sind. Zudem entfallen im neuen System viele Möglichkeiten zum Punkteabbau. Es kann durch ein Fahreignungsseminar nur einmal in 5 Jahren 1 Punkt abgebaut werden, wenn nicht mehr als 5 Punkte vorliegen. Bis zum 01.05.2014 können die jetzigen Möglichkeiten zum Punkteabbau noch genutzt werden. Sie können bis zu einem Stand von 8 Punkten noch 4 Punkte abbauen, bis zu einem Stand von 9-13 Punkten können zwei Punkte abgebaut werden. Auch bei mehr als 14 Punkten können noch Punkte abgebaut werden. Lassen Sie sich daher bei einem Bußgeldverfahren frühzeitig rechtlich beraten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Kann ich mich auch gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen, wenn diese teilweise zutreffend ist? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 18.01.2014

Artikel_18_01_14Kann ich mich auch gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen, wenn diese teilweise zutreffend ist?

Ja. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn auch nur Teile der darin erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die sogenannte Beweislast für die in einer Abmahnung behaupteten Vorwürfe. Kann der Arbeitgeber im Prozess auch nur einen Teil dieser Vorwürfe nicht nachweisen, muss er die gesamte Abmahnung aus der Personalakte des Mitarbeiters entfernen. Damit können aus der Abmahnung können keine negativen Folgen für den Arbeitnehmer mehr entstehen. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber aus dem Lebensmittel-Einzelhandel seinem Mitarbeiter eine Abmahnung ausgesprochen, weil dieser abgelaufene Lebensmittel nicht aus dem Verkauf entfernt hatte. Im Prozess konnte der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen, dass bei sämtlichen behaupteten Artikeln das Mindesthaltbarkeitsdatum bei der Inspektion des Arbeitnehmers bereits überschritten war. Das Arbeitsgericht wies weitergehend darauf hin, dass die Beweislast auch für die behaupteten Folgen eines behaupteten Verstoßes gelte. Daher müsse die Abmahnung auch dann entfernt werden, wenn die vom Arbeitgeber behaupteten Folgen nicht bewiesen werden können. Sie sollten sich daher nach Erhalt einer Abmahnung rechtlich beraten lassen, weil die hohen Anforderungen an eine Abmahnung oft nicht eingehalten werden. Bedenken Sie, dass mit einer Abmahnung oft eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereitet werden soll. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Welche Rechte kann ich geltend machen, wenn mir während der Schwangerschaft gekündigt wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 04.01.2014

Artikel_04_01_14Welche Rechte kann ich geltend machen, wenn mir während der Schwangerschaft gekündigt wird?

Zunächst ist die Kündigung unwirksam, weil der besondere Kündigungsschutz des § 9 Mutterschutzgesetz gilt. Wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht bekannt war, sind Sie verpflichtet diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Weiterhin müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, weil sonst auch eine unrechtmäßige Kündigung wirksam wird. Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.12.2013 entschieden, dass eine Kündigung unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz auch einen Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auslösen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zunächst versucht die Schwangere dazu zu bewegen das ärztliche Beschäftigungsverbot zu ignorieren. In der weiteren Folge wurde festgestellt, dass das Kind im Mutterleib gestorben war und die Arbeitnehmerin sich am Folgetag einem Eingriff unterziehen muss. Als die Mitarbeiterin den Arbeitgeber von dieser Entwicklung in Kenntnis setzte kündigte dieser noch am selben Tag das Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte aufgrund dieses Verhaltens des Arbeitgebers das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro wegen dieser Kündigung zugesprochen hat. Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Rechte umfassend zu wahren. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Muss der Arbeitgeber mir auch den Lohn im Krankheitsfall fortzahlen, wenn ich mich bei einem einmaligen Wutausbruch im Betrieb selbst verletze? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 21.12.2013

Artikel_21_12_13Muss der Arbeitgeber mir auch den Lohn im Krankheitsfall fortzahlen, wenn ich mich bei einem einmaligen Wutausbruch im Betrieb selbst verletze?

Ja. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Pressemitteilung vom 18.11.2013 auf ein Urteil vom 23.07.2013 hingewiesen. Im entschiedenen Fall hatte ein Gabelstaplerfahrer eines Baumarktes selbst ein Plexiglasdach am Gabelstapler befestigt, um bei der Arbeit vor Regen geschützt zu sein. Bei einer Prüfung wies ihn der Sicherheitsbeauftragte des Betriebes an das Dach wieder abzubauen. Daraufhin wurde der Mitarbeiter so wütend, dass er mehrmals mit der Faust gegen ein Schild schlug und sich dabei die Hand brach. Der Arbeitgeber weigerte sich Lohnfortzahlung für die sechswöchige Arbeitsunfähigkeit zu leisten, die aus der Verletzung resultierte. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber jedoch zur Entgeltfortzahlung. Ein Ausschluss der Entgeltfortzahlung erfordere vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Damit werden nur Handlungen erfasst, bei denen der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Nach Ansicht der Richter sei hier nicht zu erkennen gewesen, dass der Mitarbeiter seine Verletzung bewusst herbeigeführt habe. Er hätte zwar damit rechnen müssen, dass er mit den Schlägen auf das Schild Verletzungen riskiert. Nach Meinung des Gerichts spreche jedoch gegen eine grobe Fahrlässigkeit, dass der Mitarbeiter aus Wut und Erregung kurzzeitig die Kontrolle über sein Handeln verloren habe. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Ich wünsche Ihnen besinnliche Weihnachtstage und einen guten Start in ein erfolgreiches und glückliches Jahr 2014.


Entscheidet meine Rechtsschutzversicherung, ob ich einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung meines Problems beauftragen darf? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 23.11.2013

Artikel_23_11_13Entscheidet meine Rechtsschutzversicherung, ob ich einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung meines Problems beauftragen darf?

Nein. Sie haben das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Erstattung der Rechtsberatungskosten bei einem Rechtsschutzfall. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 07.11.2013 entschieden, dass dieses Recht allgemeingültig und verbindlich ist. Die Interessen der Versicherten sollen umfassend geschützt werden. Die Rechtsschutzversicherung war im entschiedenen Fall der Ansicht, es sei nicht erforderlich gewesen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Vielmehr hätte die Angelegenheit auch durch einen Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung bearbeitet werden können. Aus diesem Grund hatte die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Rechtsberatungskosten abgelehnt. Dies ist jedoch nicht zulässig. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten nicht deswegen verweigern dürfe, weil nach ihrer Ansicht die Inanspruchnahme eines externen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei. Es liegt damit nicht in dem Ermessen der Rechtsschutzversicherung ob der Versicherte einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen darf. Damit hat der EuGH das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gestärkt. Nehmen Sie bei einem rechtlichen Problem Kontakt mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf und klären Sie die weitere Vorgehensweise mit diesem ab. Sie würden sich von Ihrer Krankenkasse ja auch nicht vorschreiben lassen, ob und welchen Arzt Sie im Falle einer Erkrankung aufsuchen dürfen. Weitere Informationen zum Verkehr- und Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


In einem Bußgeldbescheid wurde ein Fahrverbot angeordnet, ich bin jedoch dringend auf mein Fahrzeug angewiesen. Kann mir geholfen werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 21.07.2012

Artikel_21_07_12In einem Bußgeldbescheid wurde ein Fahrverbot angeordnet, ich bin jedoch dringend auf mein Fahrzeug angewiesen. Kann mir geholfen werden?

Grundsätzlich ja. Es kommt jedoch darauf an, aus welchen Gründen Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass mit einem Fahrverbot einhergehende finanzielle Einbußen und auch längere Fahrzeiten, z.B. um mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz zu erreichen, vom Betroffenen hingenommen werden müssen. Allerdings kann durch eine gute Verteidigung in vielen Fällen erreicht werden, dass vom Fahrverbot abgesehen wird. So wies die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins am 29.05.2012 auf ein Urteil des Amtsgerichts Borna vom 28.09.2011 hin. Das Gericht hat im entschiedenen Fall trotz einschlägiger Voreintragungen des Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße abgesehen, weil er auf das Fahrzeug angewiesen sei, um sein chronisch krankes Kind regelmäßig zur Physiotherapie zu fahren.  Zudem war der Betroffene im Baugewerbe tätig und musste im Rahmen dieser Tätigkeit von einer Baustelle zur anderen fahren. Ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, ist somit immer im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen. So kann u.U. auch eine missverständliche Beschilderung dazu führen, dass das Fahrverbot entfällt. Es ist daher empfehlenswert sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann den Tatvorwurf prüfen und eine professionelle Verteidigung vorbereiten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Darf mir meine Rechtsschutzversicherung vorschreiben, welcher Rechtsanwalt mich in einem Rechtsstreit vertreten darf? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 07.07.2012

Artikel_07_07_12Darf mir meine Rechtsschutzversicherung vorschreiben, welcher Rechtsanwalt mich in einem Rechtsstreit vertreten darf?

Nein. Die freie Anwaltswahl ist in § 127 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich festgeschrieben. Dort heißt es: „Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll … frei zu wählen.“ Einige Rechtsschutzversicherungen sprechen in der Deckungszusage oder bei einer telefonischen Anfrage eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt aus, der Sie vertreten kann. Das ist jedoch nur eine Empfehlung. Letztlich können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der aus Ihrer Sicht Ihre Interessen am besten vertritt und zu dem ein Vertrauensverhältnis besteht. Auch bei einem Arztbesuch lassen Sie sich von der Krankenversicherung den Arzt nicht vorschreiben, sondern wählen einen Arzt Ihres Vertrauens. Zudem informierte die Rechtsanwaltskammer Brandenburg in ihrem Newsletter vom 25.06.2012 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg. Dieses hob ein Urteil des Landgerichts Bamberg im Berufungsverfahren auf. Die Rechtsanwaltskammer Brandenburg führte aus: „Damit wurde der verklagten Rechtsschutzversicherung verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.“ Das Urteil hat das gesetzlich gesicherte Recht der Versicherungsnehmer bestätigt, den Anwalt frei wählen zu dürfen, ohne dass negative Folgen im Rechtsschutzversicherungsvertrag eintreten. Weitere Informationen: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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