Entscheidet meine Rechtsschutzversicherung, ob ich einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung meines Problems beauftragen darf? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 23.11.2013

Artikel_23_11_13Entscheidet meine Rechtsschutzversicherung, ob ich einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung meines Problems beauftragen darf?

Nein. Sie haben das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Erstattung der Rechtsberatungskosten bei einem Rechtsschutzfall. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 07.11.2013 entschieden, dass dieses Recht allgemeingültig und verbindlich ist. Die Interessen der Versicherten sollen umfassend geschützt werden. Die Rechtsschutzversicherung war im entschiedenen Fall der Ansicht, es sei nicht erforderlich gewesen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Vielmehr hätte die Angelegenheit auch durch einen Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung bearbeitet werden können. Aus diesem Grund hatte die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Rechtsberatungskosten abgelehnt. Dies ist jedoch nicht zulässig. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten nicht deswegen verweigern dürfe, weil nach ihrer Ansicht die Inanspruchnahme eines externen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei. Es liegt damit nicht in dem Ermessen der Rechtsschutzversicherung ob der Versicherte einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen darf. Damit hat der EuGH das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gestärkt. Nehmen Sie bei einem rechtlichen Problem Kontakt mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf und klären Sie die weitere Vorgehensweise mit diesem ab. Sie würden sich von Ihrer Krankenkasse ja auch nicht vorschreiben lassen, ob und welchen Arzt Sie im Falle einer Erkrankung aufsuchen dürfen. Weitere Informationen zum Verkehr- und Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Darf mir meine Rechtsschutzversicherung vorschreiben, welcher Rechtsanwalt mich in einem Rechtsstreit vertreten darf? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 07.07.2012

Artikel_07_07_12Darf mir meine Rechtsschutzversicherung vorschreiben, welcher Rechtsanwalt mich in einem Rechtsstreit vertreten darf?

Nein. Die freie Anwaltswahl ist in § 127 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich festgeschrieben. Dort heißt es: „Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll … frei zu wählen.“ Einige Rechtsschutzversicherungen sprechen in der Deckungszusage oder bei einer telefonischen Anfrage eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt aus, der Sie vertreten kann. Das ist jedoch nur eine Empfehlung. Letztlich können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der aus Ihrer Sicht Ihre Interessen am besten vertritt und zu dem ein Vertrauensverhältnis besteht. Auch bei einem Arztbesuch lassen Sie sich von der Krankenversicherung den Arzt nicht vorschreiben, sondern wählen einen Arzt Ihres Vertrauens. Zudem informierte die Rechtsanwaltskammer Brandenburg in ihrem Newsletter vom 25.06.2012 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg. Dieses hob ein Urteil des Landgerichts Bamberg im Berufungsverfahren auf. Die Rechtsanwaltskammer Brandenburg führte aus: „Damit wurde der verklagten Rechtsschutzversicherung verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.“ Das Urteil hat das gesetzlich gesicherte Recht der Versicherungsnehmer bestätigt, den Anwalt frei wählen zu dürfen, ohne dass negative Folgen im Rechtsschutzversicherungsvertrag eintreten. Weitere Informationen: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 30.04.2011

Artikel_30_04_2011Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird?

Grundsätzlich muss die Versicherung trotzdem zahlen. Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.09.2010 entschieden, dass es keine erhebliche Gefahrerhöhung darstellt, wenn der Fahrzeugschein dauerhaft hinter der Sonnenblende im Fahrzeug aufbewahrt wird.  Eine Leistungsfreiheit  des Versicherers tritt nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm dies auch in besonderem Maße vorwerfbar ist und das Versäumnis für die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht der Richter erleichtere ein im Fahrzeug vorhandener Fahrzeugschein, anders als z.B. ein Zweitschlüssel der im Fahrzeug aufbewahrt wird, nicht die Diebstahlshandlung. Zudem war der Fahrzeugschein von außen nicht sichtbar, da er hinter der Sonnenblende aufbewahrt wurde. Daher konnte nach Meinung der Richter auch der Diebstahlsvorsatz nicht durch den im Inneren des Fahrzeugs befindlichen Fahrzeugschein hervorgerufen werden. Auch wenn die Versicherung bei einem nicht sichtbaren Fahrzeugschein, der im Inneren des Fahrzeugs aufbewahrt wird, grundsätzlich zahlen muss, weil nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist, sollte man davon absehen. Im Schadensfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Verkehrsunfall: Viele Versicherungen kürzen – Setzen Sie sich zur Wehr – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Presseartikel,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 30.05.2009

artikel_30_05_09Verkehrsunfall: Viele Versicherungen kürzen – Setzen Sie sich zur Wehr

Gerade bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen kürzen viele Versicherungen bei den Schadenspositionen. So wird beispielsweise trotz Vorliegens eines Sachverständigengutachtens von Seiten der Versicherungen immer wieder versucht die dort kalkulierten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu kürzen. Bei fiktiver Abrechnung des Geschädigten auf Basis des Gutachtens legen die Versicherungen dann die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren freien Werkstatt zu Grunde und rechnen damit den Schadensbetrag herunter. Auch wenn die Rechtsprechung der Gerichte teils uneinheitlich ist und es auch immer auf den Einzelfall ankommt, bestehen gute Chancen sich gegen solche Kürzungen zur Wehr zu setzen. So hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 30.06.2008 entschieden, dass der fiktiv abrechnende Geschädigte sich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss. Nach Ansicht des Gerichts liege keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit gegenüber einer Reparatur in einer Fachwerkstatt vor. Auch bei älteren Fahrzeugen habe der Geschädigte den Anspruch auf Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. „Der Marke“ komme nach Meinung des Gerichts eine wertbildende Komponente zu, die sich auch nicht auf Grund des Alters verliere.

Auch bei der Erstattung von Mietwagenkosten oder der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall geschieht es oft, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht den gesamten Betrag zahlt.

Bei Verkehrsunfällen empfiehlt es sich daher zunächst einen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten. Die Regulierung des Verkehrsunfalls wird so von Anfang an professionell durchgeführt und der Anwalt erklärt Ihnen, worauf Sie achten müssen, um nicht später auf einigen Kosten sitzen zu bleiben.

Einen Anwalt mit der Unfallregulierung beauftragen bedeutet nicht, die Versicherung sofort zu verklagen. Vielmehr kann man als Geschädigter mit der Versicherung auf gleicher Augenhöhe verhandeln. Ein Verkehrsanwalt berät die Geschädigten kompetent und unabhängig. Sie lassen ja ihren Zahnarzt auch nicht ihr Fahrzeug reparieren.

Gerade bei Personenschäden kann ein juristischer Laie kaum einschätzen, ob die von der Versicherung angebotene Entschädigungssumme angemessen ist. Hier stehen bei schwereren Gesundheitsverletzungen oft einige tausend Euro auf dem Spiel. Besondere Vorsicht ist auch bei Abfindungsvergleichen geboten. Hier erklärt der Geschädigte, dass er mit der Zahlung eines bestimmten Betrages durch die Versicherung insgesamt und vollständig entschädigt ist. Es werden dabei auch zukünftige und nicht vorhersehbare Schäden erfasst.

Einige Schadenspositionen sind dem Geschädigten oft gar nicht bekannt. So z.B. der Haushaltsführungsschaden, der dem Geschädigten zusteht, wenn er aufgrund unfallbedingter Verletzungen seinen Haushalt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang führen kann.


Beim Elterneinsatz in der Schule meiner Tochter hatte ich einen Unfall. Bin ich da überhaupt unfallversichert? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 24.05.2008

artikel_24mai_bVersicherungsrecht gesetzliche Unfallversicherung – Beim Elterneinsatz in der Schule meiner Tochter hatte ich einen Unfall. Bin ich da überhaupt unfallversichert?

Für freiwillige Helfer besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII werden die Helfer wie Beschäftigte des Unternehmens bzw. der öffentlichen Einrichtung tätig. Voraussetzung ist lediglich der ausdrücklice bzw. mutmaßliche Wille des Unternehmens und eine unentgeltliche Tätigkeit, die dem Unternehmen dient. Dies dürfte bei einem Arbeitseinsatz der Eltern, in der der Schule des Kindes, regelmäßig der Fall sein. Zuständig ist dann die Unfallkasse. Bei versicherten Unfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt zum Versicherungsrecht beraten.