Darf ich die Busspur benutzen, wenn ich sowieso an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen möchte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 29.03.2014

Artikel_29_03_14Darf ich die Busspur benutzen, wenn ich sowieso an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen möchte?

Nein. Es kann ein Bußgeld in Höhe von 15-35 Euro gegen Sie verhängt werden, egal wie lange Sie die Busspur benutzen. Zudem kann es für Sie noch sehr viel teurer werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Das Amtsgericht Aachen hat in seinem Urteil (Az. 101 C 259/11) entschieden, dass die Haftungssituation anders zu bewerten ist, wenn ein Fahrzeugführer die Busspur benutzt. Ein Linksabbieger haftet vollständig für einen Unfall, wenn er beim Abbiegen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt. Im entschiedenen Fall hatte eine Corsa-Fahrerin die Busspur genutzt, weil der Verkehr sich in den beiden „normalen“ Fahrspuren staute und sie an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen wollte. An dieser Kreuzung wollte ein entgegenkommender BMW links abbiegen. Der BMW tastete sich durch die Fahrzeugkolonne der beiden „normalen“ Fahrspuren und fuhr dann über die Busspur. Dort kam es zur Kollision mit der Corsa-Fahrerin. Das Gericht urteilte, dass die Corsa-Fahrerin zu 60% hafte und der BMW-Fahrer zu 40%. Dem Abbieger sei es zwar möglich gewesen, den Gegenverkehr zumindest so einzusehen, dass er den Unfall hätte vermeiden können. Allerdings sei die Busspur nicht zu befahren. Dieser grobe Verkehrsverstoß überwiege die Tatsache, dass der BMW-Fahrer noch größere Sorgfalt beim Abbiegevorgang hätte an den Tag legen müssen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Ich wurde geblitzt und habe auf meinem Tacho eine niedrigere Geschwindigkeit abgelesen, als sie mir nun vorgeworfen wird. Kann es lohnend sein sich hier zur Wehr zu setzen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.03.2014

Artikel_15_03_14Ich wurde geblitzt und habe auf meinem Tacho eine niedrigere Geschwindigkeit abgelesen, als sie mir nun vorgeworfen wird. Kann es lohnend sein sich hier zur Wehr zu setzen?

Immer wieder stellen sich Geschwindigkeitsmessungen als falsch heraus. In den letzten Jahren stand das Poliscan Speed Messgerät immer wieder in der Kritik, weil die genaue Messwertbildung nicht vollständig durch einen gerichtlichen Sachverständigen überprüft werden kann. Allerdings gilt das Verfahren nach ständiger Rechtsprechung als sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“, so dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger durch konkrete Beweisanträge die Überprüfung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten herbeiführen muss. Der Sachverständige Dipl.Phys. Klaus Schmedding hat 160 Falldatensätze des Messgerätes ausgewertet und dies in der Dezemberausgabe der Zeitschrift Deutsches Autorecht veröffentlicht. Bei seiner Auswertung hat der Sachverständige festgestellt, dass die Messwerte der ersten und der letzten Erfassungsposition des Fahrzeugs während der Messtrecke erheblich voneinander abweichen können. Nach Auffassung des Sachverständigen resultiert dies aus Messungen an unterschiedlichen reflektierenden Flächen am gemessenen Fahrzeug. Diese geräteinterne Toleranzbreite der einzelnen Messwerte sei nach Ansicht des Sachverständigen zu groß. Es sei auch nicht klar welcher Messwert letztlich als Ergebnis angezeigt werde. Gerade bei Fahrverboten oder bei geringer Überschreitung von Grenzwerten zu höheren Punkten ist daher eine Überprüfung zu empfehlen. So werden bei einer Überschreitung von 25 km/h ein Punkt und bei einer Überschreitung von 26 km/h drei Punkte eingetragen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.