Verkehrsunfall: Viele Versicherungen kürzen – Setzen Sie sich zur Wehr – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Presseartikel,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 30.05.2009

artikel_30_05_09Verkehrsunfall: Viele Versicherungen kürzen – Setzen Sie sich zur Wehr

Gerade bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen kürzen viele Versicherungen bei den Schadenspositionen. So wird beispielsweise trotz Vorliegens eines Sachverständigengutachtens von Seiten der Versicherungen immer wieder versucht die dort kalkulierten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu kürzen. Bei fiktiver Abrechnung des Geschädigten auf Basis des Gutachtens legen die Versicherungen dann die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren freien Werkstatt zu Grunde und rechnen damit den Schadensbetrag herunter. Auch wenn die Rechtsprechung der Gerichte teils uneinheitlich ist und es auch immer auf den Einzelfall ankommt, bestehen gute Chancen sich gegen solche Kürzungen zur Wehr zu setzen. So hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 30.06.2008 entschieden, dass der fiktiv abrechnende Geschädigte sich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss. Nach Ansicht des Gerichts liege keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit gegenüber einer Reparatur in einer Fachwerkstatt vor. Auch bei älteren Fahrzeugen habe der Geschädigte den Anspruch auf Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. „Der Marke“ komme nach Meinung des Gerichts eine wertbildende Komponente zu, die sich auch nicht auf Grund des Alters verliere.

Auch bei der Erstattung von Mietwagenkosten oder der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall geschieht es oft, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht den gesamten Betrag zahlt.

Bei Verkehrsunfällen empfiehlt es sich daher zunächst einen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten. Die Regulierung des Verkehrsunfalls wird so von Anfang an professionell durchgeführt und der Anwalt erklärt Ihnen, worauf Sie achten müssen, um nicht später auf einigen Kosten sitzen zu bleiben.

Einen Anwalt mit der Unfallregulierung beauftragen bedeutet nicht, die Versicherung sofort zu verklagen. Vielmehr kann man als Geschädigter mit der Versicherung auf gleicher Augenhöhe verhandeln. Ein Verkehrsanwalt berät die Geschädigten kompetent und unabhängig. Sie lassen ja ihren Zahnarzt auch nicht ihr Fahrzeug reparieren.

Gerade bei Personenschäden kann ein juristischer Laie kaum einschätzen, ob die von der Versicherung angebotene Entschädigungssumme angemessen ist. Hier stehen bei schwereren Gesundheitsverletzungen oft einige tausend Euro auf dem Spiel. Besondere Vorsicht ist auch bei Abfindungsvergleichen geboten. Hier erklärt der Geschädigte, dass er mit der Zahlung eines bestimmten Betrages durch die Versicherung insgesamt und vollständig entschädigt ist. Es werden dabei auch zukünftige und nicht vorhersehbare Schäden erfasst.

Einige Schadenspositionen sind dem Geschädigten oft gar nicht bekannt. So z.B. der Haushaltsführungsschaden, der dem Geschädigten zusteht, wenn er aufgrund unfallbedingter Verletzungen seinen Haushalt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang führen kann.


Rechte beim Onlinehandel – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Medienrecht,Presseartikel von Thomas Ewert 01.11.2008

p009_1_02Rechte beim Onlinehandel

Verbraucherrechte gestärkt: Längere Widerrufsfrist bei Geschäften im Internet

In der heutigen Zeit werden mehr und mehr Geschäfte online abgeschlossen. Jedoch herrscht in vielen Bereichen des Onlinehandels noch immer Rechtsunsicherheit, sowohl bei den Käufern, als auch bei den Verkäufern.

Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei Onlinegeschäften ein Widerrufrecht zu. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher die Ware erhält.

Jedoch kann die Widerrufsfrist unterschiedlich lang sein. Wird der Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß auf das Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Frist lediglich 2 Wochen. Erhält der Verbraucher diese Belehrung jedoch erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Die bisherige Rechtsprechung des LG Flensburg und des LG Paderborn war davon ausgegangen, dass es genügt, wenn im Rahmen des Angebots vor Vertragsschluss, z.B. bei ebay, eine Widerrufsbelehrung enthalten ist und der Verbraucher diese abspeichern oder ausdrucken kann.

Das OLG Naumburg tritt in seinem Urteil vom 13.07.2007 dieser Rechtsprechung entgegen. Die dauerhafte Wiedergabe der Belehrung in Schriftzeichen wie sie § 126b BGB fordert, sei durch die Darstellung bei einem Internetauftritt allein noch nicht erfüllt. Die Belehrung würde nicht dauerhaft beim Verbraucher verbleiben. „Allein die Möglichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung aufgrund eines eigenen zusätzlichen Willensentschlusses ausdrucken oder abspeichern könnte, ändert daran nichts.“, so die Richter weiter. Der Beginn und die Länge der Widerrufsfrist wären vom Zufall abhängig, ob der Verbraucher die Belehrung ausdruckt oder abspeichert. Dies sei eine „unerträgliche Rechtsunsicherheit“ argumentierte das Gericht.

Auch die Fernabsatzrichtlinie der EU fordert, dass die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger verfügbar gemacht wird. Gibt der Verbraucher seine Bestellung von einem fremden Computer beispielsweise in einem Internetcafé ab, so kann selbst das Abspeichern der Belehrung das Textformerfordernis nicht erfüllen. Die Belehrung wäre für den Verbraucher nicht dauerhaft zugänglich.

Damit wird es praktisch kaum möglich sein, den Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß zu belehren.

Onlinehändler sollten daher darauf achten, bei der Auslieferung ihrer Ware eine Widerrufsbelehrung in Papierform beizufügen, um dann zumindest die einmonatige Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Rechtsanwalt Thomas Ewert ist unter anderem im Medienrecht tätig und sagt: „Viele Internetnutzer wissen oft nicht, wie sie sich bei Problemen mit Onlinekäufen richtig verhalten sollen. Oft hilft hier eine anwaltliche Beratung.“


Nutzung des Internets: Keine Überwachung innerhalb der Familie – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Medienrecht,Presseartikel von Thomas Ewert 17.05.2008

p009_1_04Keine Überwachung innerhalb der Familie

Bei der Nutzung des Internets müssen Familienangehörige grundsätzlich nicht überwacht werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 20.12.2007 entschieden, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses seine Familienangehörigen bei der Nutzung dieses Anschlusses nicht überwachen muss. Etwas anderes könne sich lediglich dann ergeben, wenn sich dem Anschlussinhaber aufdrängen muss, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht wird, so z.B. wenn bereits frühere Rechtsverletzungen bekannt waren.

Hier sind vom Anschluss des Beklagten mp3 Dateien sowohl angeboten, als auch heruntergeladen worden (Filesharing). Dagegen hat ein Musikverlag Klage erhoben. Nachdem der Beklagte sich freiwillig verpflichtet hatte in Zukunft dafür zu sorgen, dass solche Rechtsverletzungen von seinem Anschluss nicht wieder vorkommen, musste das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden. Diese Kosten wurden dem klagenden Musikverlag auferlegt. Der Musikverlag hätte nicht nachgewiesen, dass die Urheberrechtsverletzung vom Beklagten eigenhändig vorgenommen wurde. Auch Prüfungspflichten hätte der Beklagte nicht verletzt. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat der Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass ihm nahe stehende Personen, wie enge Familienangehörige, bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.

Ein Ehemann dürfe seiner Ehefrau auch seinen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlassen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.

Rechtsanwalt Thomas Ewert ist unter anderem im Medienrecht tätig und sagt: „Viele Internetnutzer wissen in solchen Situationen nicht, wie sie sich bei solchen Vorwürfen richtig verhalten sollen. Oft werden viel zu schnell Unterlassungserklärungen unterschrieben und Kosten beglichen. Dieser Fall zeigt jedoch, dass es hilfreich ist, sich anwaltlich beraten zu lassen.“


Bundesgerichtshof stärkt in neuem Urteil weiter die Rechte von Verbrauchern – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Presseartikel,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 22.03.2008

p009_1_01Bundesgerichtshof stärkt in neuem Urteil weiter die Rechte von Verbrauchern

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gebrauchtwagen möglich, auch wenn der Händler die Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ verwendet

Der Bundesgerichtshof informierte in seiner Pressemitteilung vom 12.03.2008 über ein neues Urteil zum Gebrauchtwagenkauf.

Bei der Angabe im Kaufvertrag „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ ist für den Käufer ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn sich später herausstellt, dass ein Unfallschaden am Fahrzeug vorlag. Ein Unfallschaden stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes einen Sachmangel dar. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. Es darf sich dabei jedoch nicht um einen Bagatellschaden handeln. Ein solcher liegt bei Fahrzeugen allerdings nur bei geringfügigen, äußeren (Lack-)Schäden vor. Bei anderen (Blech-)Schäden kann von einem Bagatellschaden nicht mehr gesprochen werden.

„Der Bundesgerichtshof setzt damit seine Rechtsprechung fort, die auf die Stärkung der Verbraucherrechte abzielt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Ewert aus Potsdam. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Ewert ist das Verkehrsrecht. Dazu gehört neben der Verteidigung in Bußgeldsachen und der Regulierung von Verkehrsunfällen auch das Autokaufrecht.

Dazu sagt er: „Gerade Käufer von Gebrauchtwagen stehen oft alleine da, wenn sich Mängel am Fahrzeug zeigen und wissen nicht, welche Rechte sie haben und wie sie diese richtig durchsetzen.“

Um einen Rücktritt zu rechtfertigen ist allerdings ein erheblicher Schaden erforderlich. Der Minderwert des Fahrzeuges durch den Unfall darf zumindest nicht weniger als 1% des Kaufpreises betragen. „Der Minderwert stellt den Wertverlust eines Fahrzeuges dar, allein aufgrund der Tatsache, dass es einen Unfall erlitten hat. Die Berechnung des Minderwertes kann grundsätzlich nur durch einen Sachverständigen erfolgen.“, erklärt Rechtsanwalt Ewert.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der Käufer erwarb einen ca. 3 Jahre alten Gebrauchtwagen, mit einer Laufleistung von über 50.000 km, von einem freien Händler. Die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ im Kaufvertrag füllte der Händler mit „Nein“ aus. Später stellte sich heraus, dass der Wagen bereits vor dem Erwerb durch den Händler einen Unfallschaden erlitten hatte. Dabei wurde die Heckklappe eingebeult. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Händler die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe einen Sachmangel darstellt. Der Käufer konnte zwar nicht erwarten, dass der Händler die Gewähr für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte, dass der Wagen unfallfrei ist. Dies zeigt die Formulierung: „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“. Allerdings wurde mit dieser Formulierung auch keine wirksame Vereinbarung getroffen, dass es sich möglicherweise um ein Unfallfahrzeug handelt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Frage schlicht offen geblieben. Allein die Eigenschaft eines Fahrzeugs als Unfallwagen stellt einen Sachmangel dar. Daher kann der Käufer auch bei der verwendeten Formulierung erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat.