Darf ich die Busspur benutzen, wenn ich sowieso an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen möchte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 29.03.2014

Artikel_29_03_14Darf ich die Busspur benutzen, wenn ich sowieso an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen möchte?

Nein. Es kann ein Bußgeld in Höhe von 15-35 Euro gegen Sie verhängt werden, egal wie lange Sie die Busspur benutzen. Zudem kann es für Sie noch sehr viel teurer werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Das Amtsgericht Aachen hat in seinem Urteil (Az. 101 C 259/11) entschieden, dass die Haftungssituation anders zu bewerten ist, wenn ein Fahrzeugführer die Busspur benutzt. Ein Linksabbieger haftet vollständig für einen Unfall, wenn er beim Abbiegen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt. Im entschiedenen Fall hatte eine Corsa-Fahrerin die Busspur genutzt, weil der Verkehr sich in den beiden „normalen“ Fahrspuren staute und sie an der nächsten Kreuzung rechts abbiegen wollte. An dieser Kreuzung wollte ein entgegenkommender BMW links abbiegen. Der BMW tastete sich durch die Fahrzeugkolonne der beiden „normalen“ Fahrspuren und fuhr dann über die Busspur. Dort kam es zur Kollision mit der Corsa-Fahrerin. Das Gericht urteilte, dass die Corsa-Fahrerin zu 60% hafte und der BMW-Fahrer zu 40%. Dem Abbieger sei es zwar möglich gewesen, den Gegenverkehr zumindest so einzusehen, dass er den Unfall hätte vermeiden können. Allerdings sei die Busspur nicht zu befahren. Dieser grobe Verkehrsverstoß überwiege die Tatsache, dass der BMW-Fahrer noch größere Sorgfalt beim Abbiegevorgang hätte an den Tag legen müssen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Ich wurde geblitzt und habe auf meinem Tacho eine niedrigere Geschwindigkeit abgelesen, als sie mir nun vorgeworfen wird. Kann es lohnend sein sich hier zur Wehr zu setzen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.03.2014

Artikel_15_03_14Ich wurde geblitzt und habe auf meinem Tacho eine niedrigere Geschwindigkeit abgelesen, als sie mir nun vorgeworfen wird. Kann es lohnend sein sich hier zur Wehr zu setzen?

Immer wieder stellen sich Geschwindigkeitsmessungen als falsch heraus. In den letzten Jahren stand das Poliscan Speed Messgerät immer wieder in der Kritik, weil die genaue Messwertbildung nicht vollständig durch einen gerichtlichen Sachverständigen überprüft werden kann. Allerdings gilt das Verfahren nach ständiger Rechtsprechung als sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“, so dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger durch konkrete Beweisanträge die Überprüfung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten herbeiführen muss. Der Sachverständige Dipl.Phys. Klaus Schmedding hat 160 Falldatensätze des Messgerätes ausgewertet und dies in der Dezemberausgabe der Zeitschrift Deutsches Autorecht veröffentlicht. Bei seiner Auswertung hat der Sachverständige festgestellt, dass die Messwerte der ersten und der letzten Erfassungsposition des Fahrzeugs während der Messtrecke erheblich voneinander abweichen können. Nach Auffassung des Sachverständigen resultiert dies aus Messungen an unterschiedlichen reflektierenden Flächen am gemessenen Fahrzeug. Diese geräteinterne Toleranzbreite der einzelnen Messwerte sei nach Ansicht des Sachverständigen zu groß. Es sei auch nicht klar welcher Messwert letztlich als Ergebnis angezeigt werde. Gerade bei Fahrverboten oder bei geringer Überschreitung von Grenzwerten zu höheren Punkten ist daher eine Überprüfung zu empfehlen. So werden bei einer Überschreitung von 25 km/h ein Punkt und bei einer Überschreitung von 26 km/h drei Punkte eingetragen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Was muss ich wegen der Änderung des Punktesystems bei einem neuen Bußgeldbescheid beachten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 01.02.2014

Artikel_01_02_14Was muss ich wegen der Änderung des Punktesystems bei einem neuen Bußgeldbescheid beachten?

Am 01.05.2014 wird das Verkehrszentralregister zum Fahreignungsregister und die Fahrerlaubnis wird, statt bei 18, bereits bei 8 Punkten entzogen. Wenn ein neues Bußgeldverfahren droht, sollte man jetzt sehr umsichtig handeln. Es zählt nicht der Tag des Verstoßes, sondern der Tag der Eintragung. Es kommt darauf an, ob schon Voreintragungen bei Ihnen bestehen. Dann würden neue Punkte, die bis zum 01.05.2014 eingetragen werden, die Löschung der alten Punkte hemmen. Hier kann eine professionelle Verteidigung erreichen, dass die neuen Punkte erst nach dem 01.05.2014 eingetragen werden und damit die alten Punkte schneller gelöscht werden. Bestehen keine Voreintragungen, sollte versucht werden einen Eintrag der Punkte vor dem 01.05.2014 anzustreben, da nach altem Recht die Tilgungsfristen kürzer sind. Zudem entfallen im neuen System viele Möglichkeiten zum Punkteabbau. Es kann durch ein Fahreignungsseminar nur einmal in 5 Jahren 1 Punkt abgebaut werden, wenn nicht mehr als 5 Punkte vorliegen. Bis zum 01.05.2014 können die jetzigen Möglichkeiten zum Punkteabbau noch genutzt werden. Sie können bis zu einem Stand von 8 Punkten noch 4 Punkte abbauen, bis zu einem Stand von 9-13 Punkten können zwei Punkte abgebaut werden. Auch bei mehr als 14 Punkten können noch Punkte abgebaut werden. Lassen Sie sich daher bei einem Bußgeldverfahren frühzeitig rechtlich beraten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Entscheidet meine Rechtsschutzversicherung, ob ich einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung meines Problems beauftragen darf? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 23.11.2013

Artikel_23_11_13Entscheidet meine Rechtsschutzversicherung, ob ich einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung meines Problems beauftragen darf?

Nein. Sie haben das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Erstattung der Rechtsberatungskosten bei einem Rechtsschutzfall. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 07.11.2013 entschieden, dass dieses Recht allgemeingültig und verbindlich ist. Die Interessen der Versicherten sollen umfassend geschützt werden. Die Rechtsschutzversicherung war im entschiedenen Fall der Ansicht, es sei nicht erforderlich gewesen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Vielmehr hätte die Angelegenheit auch durch einen Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung bearbeitet werden können. Aus diesem Grund hatte die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Rechtsberatungskosten abgelehnt. Dies ist jedoch nicht zulässig. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten nicht deswegen verweigern dürfe, weil nach ihrer Ansicht die Inanspruchnahme eines externen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei. Es liegt damit nicht in dem Ermessen der Rechtsschutzversicherung ob der Versicherte einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen darf. Damit hat der EuGH das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gestärkt. Nehmen Sie bei einem rechtlichen Problem Kontakt mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf und klären Sie die weitere Vorgehensweise mit diesem ab. Sie würden sich von Ihrer Krankenkasse ja auch nicht vorschreiben lassen, ob und welchen Arzt Sie im Falle einer Erkrankung aufsuchen dürfen. Weitere Informationen zum Verkehr- und Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


In einem Bußgeldbescheid wurde ein Fahrverbot angeordnet, ich bin jedoch dringend auf mein Fahrzeug angewiesen. Kann mir geholfen werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 21.07.2012

Artikel_21_07_12In einem Bußgeldbescheid wurde ein Fahrverbot angeordnet, ich bin jedoch dringend auf mein Fahrzeug angewiesen. Kann mir geholfen werden?

Grundsätzlich ja. Es kommt jedoch darauf an, aus welchen Gründen Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass mit einem Fahrverbot einhergehende finanzielle Einbußen und auch längere Fahrzeiten, z.B. um mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz zu erreichen, vom Betroffenen hingenommen werden müssen. Allerdings kann durch eine gute Verteidigung in vielen Fällen erreicht werden, dass vom Fahrverbot abgesehen wird. So wies die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins am 29.05.2012 auf ein Urteil des Amtsgerichts Borna vom 28.09.2011 hin. Das Gericht hat im entschiedenen Fall trotz einschlägiger Voreintragungen des Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße abgesehen, weil er auf das Fahrzeug angewiesen sei, um sein chronisch krankes Kind regelmäßig zur Physiotherapie zu fahren.  Zudem war der Betroffene im Baugewerbe tätig und musste im Rahmen dieser Tätigkeit von einer Baustelle zur anderen fahren. Ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, ist somit immer im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen. So kann u.U. auch eine missverständliche Beschilderung dazu führen, dass das Fahrverbot entfällt. Es ist daher empfehlenswert sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann den Tatvorwurf prüfen und eine professionelle Verteidigung vorbereiten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Darf mir meine Rechtsschutzversicherung vorschreiben, welcher Rechtsanwalt mich in einem Rechtsstreit vertreten darf? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 07.07.2012

Artikel_07_07_12Darf mir meine Rechtsschutzversicherung vorschreiben, welcher Rechtsanwalt mich in einem Rechtsstreit vertreten darf?

Nein. Die freie Anwaltswahl ist in § 127 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich festgeschrieben. Dort heißt es: „Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll … frei zu wählen.“ Einige Rechtsschutzversicherungen sprechen in der Deckungszusage oder bei einer telefonischen Anfrage eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt aus, der Sie vertreten kann. Das ist jedoch nur eine Empfehlung. Letztlich können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der aus Ihrer Sicht Ihre Interessen am besten vertritt und zu dem ein Vertrauensverhältnis besteht. Auch bei einem Arztbesuch lassen Sie sich von der Krankenversicherung den Arzt nicht vorschreiben, sondern wählen einen Arzt Ihres Vertrauens. Zudem informierte die Rechtsanwaltskammer Brandenburg in ihrem Newsletter vom 25.06.2012 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg. Dieses hob ein Urteil des Landgerichts Bamberg im Berufungsverfahren auf. Die Rechtsanwaltskammer Brandenburg führte aus: „Damit wurde der verklagten Rechtsschutzversicherung verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.“ Das Urteil hat das gesetzlich gesicherte Recht der Versicherungsnehmer bestätigt, den Anwalt frei wählen zu dürfen, ohne dass negative Folgen im Rechtsschutzversicherungsvertrag eintreten. Weitere Informationen: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Welche Konsequenzen drohen, wenn mir auf einem öffentlichen Parkplatz ein Einkaufswagen gegen ein parkendes Fahrzeug rollt und ich einfach losfahre? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 09.06.2012

Artikel_09_06_12Welche Konsequenzen drohen, wenn mir auf einem öffentlichen Parkplatz ein Einkaufswagen gegen ein parkendes Fahrzeug rollt und ich einfach losfahre?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 07.11.2011 entschieden, dass auch bei einer solchen Verkehrssituation ein Unfall im Straßenverkehr vorliegt. Damit muss genau wie bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen an der Unfallstelle gewartet werden, um insbesondere dem Geschädigten die Feststellung zur eigenen Person und der Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Fährt man einfach los, droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Fahrerflucht bezeichnet. Das  Oberlandesgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten. Zudem werden bei einer solchen strafrechtlichen Verurteilung sieben Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Das Gericht war der Ansicht, dass Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt seien und sich im Schadensfall dieses Risiko realisiert. Sollten Sie mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat konfrontiert werden, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich durch einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Im Gegensatz zu einem verbreiteten Irrtum dürfen auch keine negativen Schlüsse daraus gezogen werden, wenn Sie sich zunächst auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


An meinem Gebrauchtwagen ist kurz nach dem Kauf ein Mangel aufgetreten und der Händler verweist mich nur auf die Gebrauchtwagengarantie, mit hoher Zuzahlung durch mich. Ist das richtig? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.05.2012

Artikel_12_05_12An meinem Gebrauchtwagen ist kurz nach dem Kauf ein Mangel aufgetreten und der Händler verweist mich nur auf die Gebrauchtwagengarantie, mit hoher Zuzahlung durch mich. Ist das richtig?

Nein. Zunächst ist wichtig zu wissen, dass Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen, sondern bei Gebrauchtwagen lediglich auf ein Jahr begrenzen dürfen. Dies gilt auch, wenn eine Gebrauchtwagengarantie mitverkauft wird. Die gesetzliche Gewährleistung und die vereinbarte Garantie stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Gerade bei Gebrauchtwagengarantien sind oft hohe Zuzahlungen für den Käufer fällig, da je nach Kilometerlaufleistung die Reparaturkosten nur anteilig übernommen werden. Demgegenüber muss der Händler bei einem Gewährleistungsfall vollständig kostenlos nachbessern, also reparieren. Das Problem der Gewährleistung besteht nur darin, dass der Mangel bereits ab Übergabe des Fahrzeugs vorhanden sein muss. Dies ist natürlich schwierig zu beweisen, wenn der Mangel erst nach einigen Wochen auftritt. Daher besteht in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits ab der Übergabe vorhanden war. Gerade in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens empfiehlt es sich deshalb bei Mängeln genau zu prüfen, ob nicht ein Gewährleistungsfall vorliegt. Erst danach macht der Rückgriff auf eine Gebrauchtwagengarantie Sinn. Bei der Garantie werden während der vereinbarten Garantiezeit die dort vereinbarten Mängel zu den vereinbarten Bedingungen repariert. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Trifft das herannahende Fahrzeug ein Mitverschulden, wenn der Fahrer eines parkenden Fahrzeugs die Fahrertür fast vollständig in die Fahrbahn hinein öffnet und es dadurch zum Unfall kommt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 04.02.2012

Artikel_04_02_12Trifft das herannahende Fahrzeug ein Mitverschulden, wenn der Fahrer eines parkenden Fahrzeugs die Fahrertür fast vollständig in die Fahrbahn hinein öffnet und es dadurch zum Unfall kommt?

Nach Ansicht des Landgerichts Wiesbaden ist dies nicht der Fall. Im Urteil vom 02.12.2011 entschieden die Richter, dass auch die Betriebsgefahr des fahrenden Fahrzeugs, die im Regelfall mit einer Mitverschuldensquote in Höhe von 25% bewertet wird, hinter der Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs zurück trete. Das Gericht begründete die Entscheidung u.a. damit, dass anerkannt sei, dass derjenige, der die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffnen wolle, eben diese Tür nur langsam und nur spaltweise öffnen dürfe, wobei Letzterem regelmäßig nur bei einer Spaltbreite von bis zu 10 cm Genüge getan sei und die Tür obendrein nur dann überhaupt geöffnet werden dürfe, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert. Dies ergebe sich aus den Sorgfaltsanforderungen beim Ein- und Aussteigen, die in § 14 StVO gesetzlich festgeschrieben sind. Bei einem plötzlichen fast vollständigen Öffnen der Fahrertür in die Fahrbahn hinein, sei der Unfall für das herannahende Fahrzeug unvermeidbar. Hier kann sich nur etwas anderes ergeben, wenn das herannahende Fahrzeug z.B. mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Es empfiehlt sich daher sich nach einem Verkehrsunfall rechtlich beraten zu lassen, um die Angelegenheit von Beginn an professionell anzugehen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Darf ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass in bestimmten Intervallen eine Garantieinspektion durchgeführt wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.12.2011

Artikel_24_12_11Darf ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass in bestimmten Intervallen eine Garantieinspektion durchgeführt wird?

Nein. Das hat das Landgericht Bonn entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Bonn abgeändert. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer einen Gebrauchtwagen mit einer 36monatigen Gebrauchtwagengarantie erworben. In den Garantiebedingungen war allerdings geregelt, dass die Garantie zunächst auf 12 Monate beschränkt ist und sich nur verlängert, wenn jeweils nach 12, 18, 24 und 30 eine kostenpflichtige Garantieinspektion beim Verkäufer durchgeführt wird. Der Käufer hatte die Inspektionen nicht durchführen lassen und der Verkäufer weigerte sich bei einem Garantiefall nach mehr als einem Jahr die Reparatur zu übernehmen. Das Amtsgericht war noch der Ansicht, dass es durchaus üblich sei die Durchführung von Inspektionen zu vereinbaren und der Käufer hierauf auch mit einem fettgedruckten Hinweis aufmerksam gemacht wurde. Das Landgericht war allerdings der Ansicht, eine solche Regelung benachteilige den Käufer unangemessen. Es sei auch anerkannt, dass Klauseln unwirksam seien, welche den Verkäufer von der Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Käufers gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung seines Fahrzeugs für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist oder nicht. Bei Streitigkeiten sollten Sie daher den Kaufvertrag rechtlich prüfen lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de

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