Darf ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass in bestimmten Intervallen eine Garantieinspektion durchgeführt wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Darf ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass in bestimmten Intervallen eine Garantieinspektion durchgeführt wird?
Nein. Das hat das Landgericht Bonn entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Bonn abgeändert. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer einen Gebrauchtwagen mit einer 36monatigen Gebrauchtwagengarantie erworben. In den Garantiebedingungen war allerdings geregelt, dass die Garantie zunächst auf 12 Monate beschränkt ist und sich nur verlängert, wenn jeweils nach 12, 18, 24 und 30 eine kostenpflichtige Garantieinspektion beim Verkäufer durchgeführt wird. Der Käufer hatte die Inspektionen nicht durchführen lassen und der Verkäufer weigerte sich bei einem Garantiefall nach mehr als einem Jahr die Reparatur zu übernehmen. Das Amtsgericht war noch der Ansicht, dass es durchaus üblich sei die Durchführung von Inspektionen zu vereinbaren und der Käufer hierauf auch mit einem fettgedruckten Hinweis aufmerksam gemacht wurde. Das Landgericht war allerdings der Ansicht, eine solche Regelung benachteilige den Käufer unangemessen. Es sei auch anerkannt, dass Klauseln unwirksam seien, welche den Verkäufer von der Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Käufers gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung seines Fahrzeugs für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist oder nicht. Bei Streitigkeiten sollten Sie daher den Kaufvertrag rechtlich prüfen lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de