Rechte beim Onlinehandel – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Medienrecht,Presseartikel von Thomas Ewert 01.11.2008

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Verbraucherrechte gestärkt: Längere Widerrufsfrist bei Geschäften im Internet

In der heutigen Zeit werden mehr und mehr Geschäfte online abgeschlossen. Jedoch herrscht in vielen Bereichen des Onlinehandels noch immer Rechtsunsicherheit, sowohl bei den Käufern, als auch bei den Verkäufern.

Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei Onlinegeschäften ein Widerrufrecht zu. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher die Ware erhält.

Jedoch kann die Widerrufsfrist unterschiedlich lang sein. Wird der Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß auf das Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Frist lediglich 2 Wochen. Erhält der Verbraucher diese Belehrung jedoch erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Die bisherige Rechtsprechung des LG Flensburg und des LG Paderborn war davon ausgegangen, dass es genügt, wenn im Rahmen des Angebots vor Vertragsschluss, z.B. bei ebay, eine Widerrufsbelehrung enthalten ist und der Verbraucher diese abspeichern oder ausdrucken kann.

Das OLG Naumburg tritt in seinem Urteil vom 13.07.2007 dieser Rechtsprechung entgegen. Die dauerhafte Wiedergabe der Belehrung in Schriftzeichen wie sie § 126b BGB fordert, sei durch die Darstellung bei einem Internetauftritt allein noch nicht erfüllt. Die Belehrung würde nicht dauerhaft beim Verbraucher verbleiben. „Allein die Möglichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung aufgrund eines eigenen zusätzlichen Willensentschlusses ausdrucken oder abspeichern könnte, ändert daran nichts.“, so die Richter weiter. Der Beginn und die Länge der Widerrufsfrist wären vom Zufall abhängig, ob der Verbraucher die Belehrung ausdruckt oder abspeichert. Dies sei eine „unerträgliche Rechtsunsicherheit“ argumentierte das Gericht.

Auch die Fernabsatzrichtlinie der EU fordert, dass die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger verfügbar gemacht wird. Gibt der Verbraucher seine Bestellung von einem fremden Computer beispielsweise in einem Internetcafé ab, so kann selbst das Abspeichern der Belehrung das Textformerfordernis nicht erfüllen. Die Belehrung wäre für den Verbraucher nicht dauerhaft zugänglich.

Damit wird es praktisch kaum möglich sein, den Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß zu belehren.

Onlinehändler sollten daher darauf achten, bei der Auslieferung ihrer Ware eine Widerrufsbelehrung in Papierform beizufügen, um dann zumindest die einmonatige Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Rechtsanwalt Thomas Ewert ist unter anderem im Medienrecht tätig und sagt: „Viele Internetnutzer wissen oft nicht, wie sie sich bei Problemen mit Onlinekäufen richtig verhalten sollen. Oft hilft hier eine anwaltliche Beratung.“


Nutzung des Internets: Keine Überwachung innerhalb der Familie – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Medienrecht,Presseartikel von Thomas Ewert 17.05.2008

p009_1_04Keine Überwachung innerhalb der Familie

Bei der Nutzung des Internets müssen Familienangehörige grundsätzlich nicht überwacht werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 20.12.2007 entschieden, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses seine Familienangehörigen bei der Nutzung dieses Anschlusses nicht überwachen muss. Etwas anderes könne sich lediglich dann ergeben, wenn sich dem Anschlussinhaber aufdrängen muss, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht wird, so z.B. wenn bereits frühere Rechtsverletzungen bekannt waren.

Hier sind vom Anschluss des Beklagten mp3 Dateien sowohl angeboten, als auch heruntergeladen worden (Filesharing). Dagegen hat ein Musikverlag Klage erhoben. Nachdem der Beklagte sich freiwillig verpflichtet hatte in Zukunft dafür zu sorgen, dass solche Rechtsverletzungen von seinem Anschluss nicht wieder vorkommen, musste das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden. Diese Kosten wurden dem klagenden Musikverlag auferlegt. Der Musikverlag hätte nicht nachgewiesen, dass die Urheberrechtsverletzung vom Beklagten eigenhändig vorgenommen wurde. Auch Prüfungspflichten hätte der Beklagte nicht verletzt. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat der Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass ihm nahe stehende Personen, wie enge Familienangehörige, bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.

Ein Ehemann dürfe seiner Ehefrau auch seinen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlassen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.

Rechtsanwalt Thomas Ewert ist unter anderem im Medienrecht tätig und sagt: „Viele Internetnutzer wissen in solchen Situationen nicht, wie sie sich bei solchen Vorwürfen richtig verhalten sollen. Oft werden viel zu schnell Unterlassungserklärungen unterschrieben und Kosten beglichen. Dieser Fall zeigt jedoch, dass es hilfreich ist, sich anwaltlich beraten zu lassen.“