Rechte beim Onlinehandel – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Medienrecht,Presseartikel von Thomas Ewert 01.11.2008

p009_1_02Rechte beim Onlinehandel

Verbraucherrechte gestärkt: Längere Widerrufsfrist bei Geschäften im Internet

In der heutigen Zeit werden mehr und mehr Geschäfte online abgeschlossen. Jedoch herrscht in vielen Bereichen des Onlinehandels noch immer Rechtsunsicherheit, sowohl bei den Käufern, als auch bei den Verkäufern.

Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei Onlinegeschäften ein Widerrufrecht zu. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher die Ware erhält.

Jedoch kann die Widerrufsfrist unterschiedlich lang sein. Wird der Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß auf das Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Frist lediglich 2 Wochen. Erhält der Verbraucher diese Belehrung jedoch erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Die bisherige Rechtsprechung des LG Flensburg und des LG Paderborn war davon ausgegangen, dass es genügt, wenn im Rahmen des Angebots vor Vertragsschluss, z.B. bei ebay, eine Widerrufsbelehrung enthalten ist und der Verbraucher diese abspeichern oder ausdrucken kann.

Das OLG Naumburg tritt in seinem Urteil vom 13.07.2007 dieser Rechtsprechung entgegen. Die dauerhafte Wiedergabe der Belehrung in Schriftzeichen wie sie § 126b BGB fordert, sei durch die Darstellung bei einem Internetauftritt allein noch nicht erfüllt. Die Belehrung würde nicht dauerhaft beim Verbraucher verbleiben. „Allein die Möglichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung aufgrund eines eigenen zusätzlichen Willensentschlusses ausdrucken oder abspeichern könnte, ändert daran nichts.“, so die Richter weiter. Der Beginn und die Länge der Widerrufsfrist wären vom Zufall abhängig, ob der Verbraucher die Belehrung ausdruckt oder abspeichert. Dies sei eine „unerträgliche Rechtsunsicherheit“ argumentierte das Gericht.

Auch die Fernabsatzrichtlinie der EU fordert, dass die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger verfügbar gemacht wird. Gibt der Verbraucher seine Bestellung von einem fremden Computer beispielsweise in einem Internetcafé ab, so kann selbst das Abspeichern der Belehrung das Textformerfordernis nicht erfüllen. Die Belehrung wäre für den Verbraucher nicht dauerhaft zugänglich.

Damit wird es praktisch kaum möglich sein, den Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß zu belehren.

Onlinehändler sollten daher darauf achten, bei der Auslieferung ihrer Ware eine Widerrufsbelehrung in Papierform beizufügen, um dann zumindest die einmonatige Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Rechtsanwalt Thomas Ewert ist unter anderem im Medienrecht tätig und sagt: „Viele Internetnutzer wissen oft nicht, wie sie sich bei Problemen mit Onlinekäufen richtig verhalten sollen. Oft hilft hier eine anwaltliche Beratung.“