An meinem Gebrauchtwagen ist kurz nach dem Kauf ein Mangel aufgetreten und der Händler verweist mich nur auf die Gebrauchtwagengarantie, mit hoher Zuzahlung durch mich. Ist das richtig? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.05.2012

Artikel_12_05_12An meinem Gebrauchtwagen ist kurz nach dem Kauf ein Mangel aufgetreten und der Händler verweist mich nur auf die Gebrauchtwagengarantie, mit hoher Zuzahlung durch mich. Ist das richtig?

Nein. Zunächst ist wichtig zu wissen, dass Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen, sondern bei Gebrauchtwagen lediglich auf ein Jahr begrenzen dürfen. Dies gilt auch, wenn eine Gebrauchtwagengarantie mitverkauft wird. Die gesetzliche Gewährleistung und die vereinbarte Garantie stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Gerade bei Gebrauchtwagengarantien sind oft hohe Zuzahlungen für den Käufer fällig, da je nach Kilometerlaufleistung die Reparaturkosten nur anteilig übernommen werden. Demgegenüber muss der Händler bei einem Gewährleistungsfall vollständig kostenlos nachbessern, also reparieren. Das Problem der Gewährleistung besteht nur darin, dass der Mangel bereits ab Übergabe des Fahrzeugs vorhanden sein muss. Dies ist natürlich schwierig zu beweisen, wenn der Mangel erst nach einigen Wochen auftritt. Daher besteht in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits ab der Übergabe vorhanden war. Gerade in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens empfiehlt es sich deshalb bei Mängeln genau zu prüfen, ob nicht ein Gewährleistungsfall vorliegt. Erst danach macht der Rückgriff auf eine Gebrauchtwagengarantie Sinn. Bei der Garantie werden während der vereinbarten Garantiezeit die dort vereinbarten Mängel zu den vereinbarten Bedingungen repariert. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.