Trifft das herannahende Fahrzeug ein Mitverschulden, wenn der Fahrer eines parkenden Fahrzeugs die Fahrertür fast vollständig in die Fahrbahn hinein öffnet und es dadurch zum Unfall kommt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 04.02.2012

Artikel_04_02_12Trifft das herannahende Fahrzeug ein Mitverschulden, wenn der Fahrer eines parkenden Fahrzeugs die Fahrertür fast vollständig in die Fahrbahn hinein öffnet und es dadurch zum Unfall kommt?

Nach Ansicht des Landgerichts Wiesbaden ist dies nicht der Fall. Im Urteil vom 02.12.2011 entschieden die Richter, dass auch die Betriebsgefahr des fahrenden Fahrzeugs, die im Regelfall mit einer Mitverschuldensquote in Höhe von 25% bewertet wird, hinter der Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs zurück trete. Das Gericht begründete die Entscheidung u.a. damit, dass anerkannt sei, dass derjenige, der die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffnen wolle, eben diese Tür nur langsam und nur spaltweise öffnen dürfe, wobei Letzterem regelmäßig nur bei einer Spaltbreite von bis zu 10 cm Genüge getan sei und die Tür obendrein nur dann überhaupt geöffnet werden dürfe, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert. Dies ergebe sich aus den Sorgfaltsanforderungen beim Ein- und Aussteigen, die in § 14 StVO gesetzlich festgeschrieben sind. Bei einem plötzlichen fast vollständigen Öffnen der Fahrertür in die Fahrbahn hinein, sei der Unfall für das herannahende Fahrzeug unvermeidbar. Hier kann sich nur etwas anderes ergeben, wenn das herannahende Fahrzeug z.B. mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Es empfiehlt sich daher sich nach einem Verkehrsunfall rechtlich beraten zu lassen, um die Angelegenheit von Beginn an professionell anzugehen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.