Hat eine Steuerhinterziehung auch Auswirkungen auf mein Arbeitsverhältnis? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 15.02.2014

Artikel_15_02_14Hat eine Steuerhinterziehung auch Auswirkungen auf mein Arbeitsverhältnis?

Neben strafrechtlichen drohen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitnehmer muss nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.01.2014, auf welches das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 31.01.2014 in einer Pressmitteilung hinweist, zumindest mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Im entschiedenen Fall hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens, die auch als Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt wurde, einen Teil ihrer Arbeitsleistung über zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiter abrechnen lassen, die ihr das Geld dann auszahlten. So steigerte die Mitarbeiterin ihr Nettoeinkommen. Die Mitarbeiterin trug vor, der Betriebsleiter habe diese Abrechnung vorgeschlagen. Diesen Einwand ließ das Arbeitsgericht jedoch nicht zu. Nach Ansicht der Richter habe die Mitarbeiterin nicht ernsthaft damit rechnen dürfen, dass die unter Umständen vom Betriebsleiter vorgeschlagene Vorgehensweise von der auswärtigen Geschäftsleitung gebilligt werde. Grundsätzlich sei zwar bei verhaltensbedingten Gründen vor einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen, damit der Mitarbeiter sein Fehlverhalten erkennen und abstellen kann. Die Abmahnung hielt das Gericht hier jedoch für entbehrlich. Die Mitarbeiterin habe in erster Linie sich selbst begünstigt. Die fristlose Kündigung wurde jedoch wegen eines formalen Fehlers für unwirksam erklärt. Nach Erhalt einer Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst werden auch rechtswidrige oder formal fehlerhafte Kündigungen wirksam. Gerade bei einer fristlosen bzw. verhaltensbedingten Kündigung droht zudem eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, wenn die Kündigung wirksam wird. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Was muss ich wegen der Änderung des Punktesystems bei einem neuen Bußgeldbescheid beachten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 01.02.2014

Artikel_01_02_14Was muss ich wegen der Änderung des Punktesystems bei einem neuen Bußgeldbescheid beachten?

Am 01.05.2014 wird das Verkehrszentralregister zum Fahreignungsregister und die Fahrerlaubnis wird, statt bei 18, bereits bei 8 Punkten entzogen. Wenn ein neues Bußgeldverfahren droht, sollte man jetzt sehr umsichtig handeln. Es zählt nicht der Tag des Verstoßes, sondern der Tag der Eintragung. Es kommt darauf an, ob schon Voreintragungen bei Ihnen bestehen. Dann würden neue Punkte, die bis zum 01.05.2014 eingetragen werden, die Löschung der alten Punkte hemmen. Hier kann eine professionelle Verteidigung erreichen, dass die neuen Punkte erst nach dem 01.05.2014 eingetragen werden und damit die alten Punkte schneller gelöscht werden. Bestehen keine Voreintragungen, sollte versucht werden einen Eintrag der Punkte vor dem 01.05.2014 anzustreben, da nach altem Recht die Tilgungsfristen kürzer sind. Zudem entfallen im neuen System viele Möglichkeiten zum Punkteabbau. Es kann durch ein Fahreignungsseminar nur einmal in 5 Jahren 1 Punkt abgebaut werden, wenn nicht mehr als 5 Punkte vorliegen. Bis zum 01.05.2014 können die jetzigen Möglichkeiten zum Punkteabbau noch genutzt werden. Sie können bis zu einem Stand von 8 Punkten noch 4 Punkte abbauen, bis zu einem Stand von 9-13 Punkten können zwei Punkte abgebaut werden. Auch bei mehr als 14 Punkten können noch Punkte abgebaut werden. Lassen Sie sich daher bei einem Bußgeldverfahren frühzeitig rechtlich beraten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.