Kann ich mich auch gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen, wenn diese teilweise zutreffend ist? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 18.01.2014

Artikel_18_01_14Kann ich mich auch gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen, wenn diese teilweise zutreffend ist?

Ja. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn auch nur Teile der darin erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die sogenannte Beweislast für die in einer Abmahnung behaupteten Vorwürfe. Kann der Arbeitgeber im Prozess auch nur einen Teil dieser Vorwürfe nicht nachweisen, muss er die gesamte Abmahnung aus der Personalakte des Mitarbeiters entfernen. Damit können aus der Abmahnung können keine negativen Folgen für den Arbeitnehmer mehr entstehen. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber aus dem Lebensmittel-Einzelhandel seinem Mitarbeiter eine Abmahnung ausgesprochen, weil dieser abgelaufene Lebensmittel nicht aus dem Verkauf entfernt hatte. Im Prozess konnte der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen, dass bei sämtlichen behaupteten Artikeln das Mindesthaltbarkeitsdatum bei der Inspektion des Arbeitnehmers bereits überschritten war. Das Arbeitsgericht wies weitergehend darauf hin, dass die Beweislast auch für die behaupteten Folgen eines behaupteten Verstoßes gelte. Daher müsse die Abmahnung auch dann entfernt werden, wenn die vom Arbeitgeber behaupteten Folgen nicht bewiesen werden können. Sie sollten sich daher nach Erhalt einer Abmahnung rechtlich beraten lassen, weil die hohen Anforderungen an eine Abmahnung oft nicht eingehalten werden. Bedenken Sie, dass mit einer Abmahnung oft eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereitet werden soll. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Welche Rechte kann ich geltend machen, wenn mir während der Schwangerschaft gekündigt wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 04.01.2014

Artikel_04_01_14Welche Rechte kann ich geltend machen, wenn mir während der Schwangerschaft gekündigt wird?

Zunächst ist die Kündigung unwirksam, weil der besondere Kündigungsschutz des § 9 Mutterschutzgesetz gilt. Wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht bekannt war, sind Sie verpflichtet diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Weiterhin müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, weil sonst auch eine unrechtmäßige Kündigung wirksam wird. Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.12.2013 entschieden, dass eine Kündigung unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz auch einen Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auslösen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zunächst versucht die Schwangere dazu zu bewegen das ärztliche Beschäftigungsverbot zu ignorieren. In der weiteren Folge wurde festgestellt, dass das Kind im Mutterleib gestorben war und die Arbeitnehmerin sich am Folgetag einem Eingriff unterziehen muss. Als die Mitarbeiterin den Arbeitgeber von dieser Entwicklung in Kenntnis setzte kündigte dieser noch am selben Tag das Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte aufgrund dieses Verhaltens des Arbeitgebers das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro wegen dieser Kündigung zugesprochen hat. Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Rechte umfassend zu wahren. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.