Kann ich mich auch gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen, wenn diese teilweise zutreffend ist? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 18.01.2014

Artikel_18_01_14Kann ich mich auch gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen, wenn diese teilweise zutreffend ist?

Ja. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn auch nur Teile der darin erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die sogenannte Beweislast für die in einer Abmahnung behaupteten Vorwürfe. Kann der Arbeitgeber im Prozess auch nur einen Teil dieser Vorwürfe nicht nachweisen, muss er die gesamte Abmahnung aus der Personalakte des Mitarbeiters entfernen. Damit können aus der Abmahnung können keine negativen Folgen für den Arbeitnehmer mehr entstehen. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber aus dem Lebensmittel-Einzelhandel seinem Mitarbeiter eine Abmahnung ausgesprochen, weil dieser abgelaufene Lebensmittel nicht aus dem Verkauf entfernt hatte. Im Prozess konnte der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen, dass bei sämtlichen behaupteten Artikeln das Mindesthaltbarkeitsdatum bei der Inspektion des Arbeitnehmers bereits überschritten war. Das Arbeitsgericht wies weitergehend darauf hin, dass die Beweislast auch für die behaupteten Folgen eines behaupteten Verstoßes gelte. Daher müsse die Abmahnung auch dann entfernt werden, wenn die vom Arbeitgeber behaupteten Folgen nicht bewiesen werden können. Sie sollten sich daher nach Erhalt einer Abmahnung rechtlich beraten lassen, weil die hohen Anforderungen an eine Abmahnung oft nicht eingehalten werden. Bedenken Sie, dass mit einer Abmahnung oft eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereitet werden soll. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.