Beim Elterneinsatz in der Schule meiner Tochter hatte ich einen Unfall. Bin ich da überhaupt unfallversichert? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 24.05.2008

artikel_24mai_bVersicherungsrecht gesetzliche Unfallversicherung – Beim Elterneinsatz in der Schule meiner Tochter hatte ich einen Unfall. Bin ich da überhaupt unfallversichert?

Für freiwillige Helfer besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII werden die Helfer wie Beschäftigte des Unternehmens bzw. der öffentlichen Einrichtung tätig. Voraussetzung ist lediglich der ausdrücklice bzw. mutmaßliche Wille des Unternehmens und eine unentgeltliche Tätigkeit, die dem Unternehmen dient. Dies dürfte bei einem Arbeitseinsatz der Eltern, in der der Schule des Kindes, regelmäßig der Fall sein. Zuständig ist dann die Unfallkasse. Bei versicherten Unfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt zum Versicherungsrecht beraten.


Nutzung des Internets: Keine Überwachung innerhalb der Familie – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Medienrecht,Presseartikel von Thomas Ewert 17.05.2008

p009_1_04Keine Überwachung innerhalb der Familie

Bei der Nutzung des Internets müssen Familienangehörige grundsätzlich nicht überwacht werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 20.12.2007 entschieden, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses seine Familienangehörigen bei der Nutzung dieses Anschlusses nicht überwachen muss. Etwas anderes könne sich lediglich dann ergeben, wenn sich dem Anschlussinhaber aufdrängen muss, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht wird, so z.B. wenn bereits frühere Rechtsverletzungen bekannt waren.

Hier sind vom Anschluss des Beklagten mp3 Dateien sowohl angeboten, als auch heruntergeladen worden (Filesharing). Dagegen hat ein Musikverlag Klage erhoben. Nachdem der Beklagte sich freiwillig verpflichtet hatte in Zukunft dafür zu sorgen, dass solche Rechtsverletzungen von seinem Anschluss nicht wieder vorkommen, musste das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden. Diese Kosten wurden dem klagenden Musikverlag auferlegt. Der Musikverlag hätte nicht nachgewiesen, dass die Urheberrechtsverletzung vom Beklagten eigenhändig vorgenommen wurde. Auch Prüfungspflichten hätte der Beklagte nicht verletzt. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat der Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass ihm nahe stehende Personen, wie enge Familienangehörige, bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.

Ein Ehemann dürfe seiner Ehefrau auch seinen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlassen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.

Rechtsanwalt Thomas Ewert ist unter anderem im Medienrecht tätig und sagt: „Viele Internetnutzer wissen in solchen Situationen nicht, wie sie sich bei solchen Vorwürfen richtig verhalten sollen. Oft werden viel zu schnell Unterlassungserklärungen unterschrieben und Kosten beglichen. Dieser Fall zeigt jedoch, dass es hilfreich ist, sich anwaltlich beraten zu lassen.“