Muss ich beim Motorrad fahren neben einem Helm auch zwingend andere Schutzkleidung tragen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 20.03.2010

Artikel_20_03_10Muss ich beim Motorrad fahren neben einem Helm auch zwingend andere Schutzkleidung tragen?

Es besteht beim Motorrad fahren lediglich eine Helmpflicht. Darüber hinausgehende gesetzliche Normen die das Tragen bestimmter Sicherheitskleidung vorschreiben existieren nicht. Allerdings kann das Fahren ohne Schutzkleidung negative Folgen haben. Bei einem Verstoß gegen die Helmpflicht ist die Rechtsprechung in der Vergangenheit bei einem Verkehrsunfall naturgemäß davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld erheblich gekürzt oder gänzlich ausgeschlossen ist. In diesen Fällen wurde ein erhebliches Mitverschulden des Motorradfahrers angenommen, selbst wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hatte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist in einem Urteil vom 23.07.2009 noch weiter gegangen und hat entschieden, dass einem Motorradfahrer auch dann ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen ist, wenn dieser statt Schutzkleidung nur eine Stoffhose getragen und erhebliche Verletzungen an den Beinen erlitten hat. Die Richter sind der Ansicht, dass eine besondere Gefährlichkeit beim Motorrad fahren aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs auch im normalen Verkehr vorliege. Daher trage ein ordentlicher und verständiger Motorradfahrer auch bei „kleineren Maschinen“ zur Vermeidung eigenen Schadens entsprechende Schutzkleidung. Sofern er darauf verzichte, gehe er bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls ein, so dass es angemessen sei das Schmerzensgeld zu kürzen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Darf der Arbeitgeber mich bei kritischen Äußerungen verhaltensbedingt kündigen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 06.03.2010

Artikel_06_03_10Darf der Arbeitgeber mich bei kritischen Äußerungen verhaltensbedingt kündigen?

Solange Ihre Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und nicht den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen, kann der Arbeitgeber Sie deswegen nicht verhaltensbedingt kündigen. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg in seinem Urteil vom 10.02.2010 so entschieden. Hier wurde einem Mitarbeiter, der u.a. auch Vertrauensmann der Gewerkschaft war, wegen mehrfacher Wiederholung kritischer Äußerungen gekündigt. Er hatte u.a. geäußert: „…Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an…“ und „…Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“ Die Richter waren hier sogar der Auffassung, dass nicht nur die Kündigung unwirksam ist, sondern auch dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entsprochen werden kann. Ein Arbeitsverhältnis kann gegen Zahlung einer Abfindung vom Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lasse. Dies sei hier nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Fall. Bei einer Beleidigung oder Bedrohung von Kollegen kann jedoch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21.10.2009 entschieden. Bitte beachten Sie bei Kündigungen unbedingt die dreiwöchige Frist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de