Kann der Arbeitgeber mich verhaltensbedingt kündigen, wenn ich gegen das betriebliche Verbot der privaten Internetnutzung verstoße? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 30.04.2010

Artikel_30_04_10Kann der Arbeitgeber mich verhaltensbedingt kündigen, wenn ich gegen das betriebliche Verbot der privaten Internetnutzung verstoße?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 26.02.2010 rechtfertigt ein Verstoß gegen das Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht automatisch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Arbeitsvertragsverletzung setzt grundsätzliche eine vorherige Abmahnung voraus. Nach Ansicht des Gerichts bedürfen nur besonders schwere Vorwürfe keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vorneherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen könne. Ein besonders schwerer Verstoß ließ sich nach Ansicht der Richter im entschiedenen Fall jedoch nicht feststellen. Der Arbeitgeber müsse eine erhebliche Leistungsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers darlegen. Dazu gehöre auch der Nachweis der Dauer der privaten Internetnutzung. Anders wäre der Fall sicher bei einem nachgewiesenen Aufruf von illegalen oder pornografischen Inhalten am Arbeitsplatz zu beurteilen. In dem Fall wäre eine Abmahnung wohl entbehrlich und möglicherweise sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung drohen auch Konsequenzen der Arbeitsagentur, wie eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich deswegen nach Erhalt einer Kündigung oder einer Abmahnung zeitnah anwaltlich beraten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Kann der Arbeitgeber wegen schlechter Leistungen kündigen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 17.04.2010

Artikel_17_04_10Kann der Arbeitgeber wegen schlechter Leistungen kündigen?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 20.11.2009 rechtfertigen schlechte Leistungen nicht ohne Weiteres eine Kündigung. Grundsätzlich kann zwar eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat. Daraus ist nach Meinung des Gerichts allerdings nicht zu folgen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht selbst willkürlich bestimmen könne. Dem Arbeitnehmer sei es nicht gestattet, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig nach seinem Belieben zu bestimmen. Er müsse vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Der Arbeitnehmer müsse tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Deswegen muss der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts bei Fällen qualitativer Minderleistung über die bloße Fehlerquote hinaus weitere Umstände wie Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung darlegen. Dabei muss der Arbeitgeber nach Meinung der Richter auch angeben ob die Fehlerquote des Mitarbeiters auch längere Zeit über der durchschnittlichen Fehlerquote vergleichbarer Mitarbeiter liege. Nur dann könne die Kündigung gerechtfertigt sein. Lassen Sie sich nach Erhalt einer Kündigung anwaltlich beraten. Beachten Sie dabei jedoch stets die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Darf ich das Navigationsgerät im Fahrzeug während der Fahrt bedienen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 03.04.2010

Artikel_03_04_10Darf ich das Navigationsgerät im Fahrzeug während der Fahrt bedienen?

Nein. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden. Im entschiedenen Fall wollte sich ein Fahrer eines Mietwagens nach einem Überholmanöver vergewissern, ob er bereits an einer bestimmten Raststätte vorbei gefahren war und tätigte entsprechende Eingaben am Gerät. Dabei verringerte sich sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, so dass er eine Kollision nicht mehr verhindern konnte. Der Vermieter des Fahrzeugs verlangte vom Fahrer wegen grober Fahrlässigkeit den Ersatz des gesamten Schadens und nicht nur der Selbstbeteiligung. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Die Richter waren der Ansicht, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspreche nicht nur den Empfehlungen des ADAC, sondern sei auch in den Bedienungsanleitungen der Geräte so dargestellt. Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder könne ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch der Fahrer derart abgelenkt werde, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann. Lassen Sie sich daher immer anwaltlich beraten, bevor Sie eine Äußerung über den Unfallhergang abgeben. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de