Kann der Arbeitgeber mich verhaltensbedingt kündigen, wenn ich gegen das betriebliche Verbot der privaten Internetnutzung verstoße? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 30.04.2010

Artikel_30_04_10Kann der Arbeitgeber mich verhaltensbedingt kündigen, wenn ich gegen das betriebliche Verbot der privaten Internetnutzung verstoße?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 26.02.2010 rechtfertigt ein Verstoß gegen das Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht automatisch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Arbeitsvertragsverletzung setzt grundsätzliche eine vorherige Abmahnung voraus. Nach Ansicht des Gerichts bedürfen nur besonders schwere Vorwürfe keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vorneherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen könne. Ein besonders schwerer Verstoß ließ sich nach Ansicht der Richter im entschiedenen Fall jedoch nicht feststellen. Der Arbeitgeber müsse eine erhebliche Leistungsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers darlegen. Dazu gehöre auch der Nachweis der Dauer der privaten Internetnutzung. Anders wäre der Fall sicher bei einem nachgewiesenen Aufruf von illegalen oder pornografischen Inhalten am Arbeitsplatz zu beurteilen. In dem Fall wäre eine Abmahnung wohl entbehrlich und möglicherweise sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung drohen auch Konsequenzen der Arbeitsagentur, wie eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich deswegen nach Erhalt einer Kündigung oder einer Abmahnung zeitnah anwaltlich beraten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de