Darf der Arbeitgeber mich bei kritischen Äußerungen verhaltensbedingt kündigen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 06.03.2010

Artikel_06_03_10Darf der Arbeitgeber mich bei kritischen Äußerungen verhaltensbedingt kündigen?

Solange Ihre Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und nicht den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen, kann der Arbeitgeber Sie deswegen nicht verhaltensbedingt kündigen. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg in seinem Urteil vom 10.02.2010 so entschieden. Hier wurde einem Mitarbeiter, der u.a. auch Vertrauensmann der Gewerkschaft war, wegen mehrfacher Wiederholung kritischer Äußerungen gekündigt. Er hatte u.a. geäußert: „…Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an…“ und „…Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“ Die Richter waren hier sogar der Auffassung, dass nicht nur die Kündigung unwirksam ist, sondern auch dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entsprochen werden kann. Ein Arbeitsverhältnis kann gegen Zahlung einer Abfindung vom Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lasse. Dies sei hier nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Fall. Bei einer Beleidigung oder Bedrohung von Kollegen kann jedoch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21.10.2009 entschieden. Bitte beachten Sie bei Kündigungen unbedingt die dreiwöchige Frist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de