Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich eine Strafanzeige gegen meinen Arbeitgeber stelle bzw. einer Behörde Informationen zuleite, die zu Ermittlungen gegen meinen Arbeitgeber führt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 26.05.2012

Artikel_26_05_12Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich eine Strafanzeige gegen meinen Arbeitgeber stelle bzw. einer Behörde Informationen zuleite, die zu Ermittlungen gegen meinen Arbeitgeber führt?

Die Auswirkungen dieses sogenannten „Whistleblowings“ sind noch nicht abschließend geklärt. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 20.03.2012 entschieden, das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz gegen Zahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aufzulösen, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwartet werden könne. Eine solche Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung kann das Arbeitsgericht auf Antrag einer Partei vornehmen, wenn eine ausgesprochene Kündigung zwar unwirksam ist, jedoch entweder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann. Das Gericht begründete die Entscheidung vor allem damit, dass der Arbeitnehmer nach dem Ausspruch einer Kündigung zielgerichtet die Anzeige gegen seinen Arbeitgeber erstattete, ohne vorher eine Klärung innerhalb des Betriebes mit seinem Arbeitgeber zu versuchen. Daher müsse der Arbeitgeber erwarten, dass bei künftigen Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitnehmer von diesem stets ohne vorherigen Klärungsversuch externe Behörden eingeschaltet werden und es möglicherweise zu weiteren Strafanzeigen kommt. Dies sei jedoch dem Arbeitgeber und auch dem Betriebsfrieden nicht zumutbar. Lassen Sie sich daher bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber frühzeitig rechtlich beraten, um keine Fehler zu machen, die später nicht mehr zu beheben sind. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


An meinem Gebrauchtwagen ist kurz nach dem Kauf ein Mangel aufgetreten und der Händler verweist mich nur auf die Gebrauchtwagengarantie, mit hoher Zuzahlung durch mich. Ist das richtig? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.05.2012

Artikel_12_05_12An meinem Gebrauchtwagen ist kurz nach dem Kauf ein Mangel aufgetreten und der Händler verweist mich nur auf die Gebrauchtwagengarantie, mit hoher Zuzahlung durch mich. Ist das richtig?

Nein. Zunächst ist wichtig zu wissen, dass Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen, sondern bei Gebrauchtwagen lediglich auf ein Jahr begrenzen dürfen. Dies gilt auch, wenn eine Gebrauchtwagengarantie mitverkauft wird. Die gesetzliche Gewährleistung und die vereinbarte Garantie stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Gerade bei Gebrauchtwagengarantien sind oft hohe Zuzahlungen für den Käufer fällig, da je nach Kilometerlaufleistung die Reparaturkosten nur anteilig übernommen werden. Demgegenüber muss der Händler bei einem Gewährleistungsfall vollständig kostenlos nachbessern, also reparieren. Das Problem der Gewährleistung besteht nur darin, dass der Mangel bereits ab Übergabe des Fahrzeugs vorhanden sein muss. Dies ist natürlich schwierig zu beweisen, wenn der Mangel erst nach einigen Wochen auftritt. Daher besteht in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits ab der Übergabe vorhanden war. Gerade in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens empfiehlt es sich deshalb bei Mängeln genau zu prüfen, ob nicht ein Gewährleistungsfall vorliegt. Erst danach macht der Rückgriff auf eine Gebrauchtwagengarantie Sinn. Bei der Garantie werden während der vereinbarten Garantiezeit die dort vereinbarten Mängel zu den vereinbarten Bedingungen repariert. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.