Kann jemand wegen der Unterschlagung bzw. dem Diebstahl von Minimalbeträgen fristlos gekündigt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Kann jemand wegen der Unterschlagung bzw. dem Diebstahl von Minimalbeträgen fristlos gekündigt werden?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Februar 2009 entschieden, dass auch die Unterschlagung kleinster Beträge zu einer fristlosen Kündigung führen kann. In diesem Fall hatte eine langjährig beschäftigte Kassiererin nach der Überzeugung des Gerichts Leergutbons im Wert von 1,30 Euro zu Unrecht an sich genommen. Nach Ansicht des Gerichts komme es hier nicht auf den Schaden an, der dem Arbeitgeber entstanden ist, sondern auf den durch eine solche Tat entstehenden irreparablen Vertrauensverlust. Diese Entscheidung stieß auf heftige Kritik. Daher lohnt es sich durchaus sich bei einer sog. Bagatellkündigung zur Wehr zu setzen. Dies zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. Dort hatte eine Mitarbeiterin einer Frischfleischwarentheke eines Warenhauses zwei Haarspangen im Wert von 1,99 Euro an sich genommen, um die vorgeschriebene Diensthaube zu befestigen und diese später nicht bezahlt. Dies rechtfertige keine fristlose Kündigung entschied das Gericht. Nach Meinung der Richter seien Verschuldensgrad und Schadenshöhe in solchen Fällen gegeneinander abzuwägen.