Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich wegen einer lang andauernden Krankheit meinen Jahresurlaub im Kalenderjahr und auch bis zum 31.03. des Folgejahres nicht nehmen kann? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 28.03.2009

artikel_28_03_09_-_websiteVerfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich wegen einer lang andauernden Krankheit meinen Jahresurlaub im Kalenderjahr und auch bis zum 31.03. des Folgejahres nicht nehmen kann?

Nein. Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (31.03. des Folgejahres) nicht erfüllt werden kann. Dieser Rechtsprechung ist der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.01.2009 entgegengetreten. Der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr darf auch dann nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt ist. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich dem EuGH angeschlossen. Allerdings gelten diese Urteile wohl nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen gem. § 3 BUrlG und nicht für Mehrurlaub, der einzel- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Sie sollten zudem darauf achten, dass noch offene Urlaubsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden müssen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.