Kann eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung wegen einer langen Betriebszugehörigkeit unwirksam sein? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 23.05.2009

artikel_23_05_09_-_websiteKann eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung wegen einer langen Betriebszugehörigkeit unwirksam sein?

Grundsätzlich ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Nur im Ausnahmefall kann auch sofort gekündigt werden. Weiterhin ist bei jeder fristlosen Kündigung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dort müssen auch die zu Gunsten des Arbeitnehmers sprechenden Faktoren berücksichtigt werden. So hat das Landesarbeitsgericht Hessen am 03.09.08 entschieden, dass selbst eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten nicht unbedingt eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Arbeitgeber habe zwar ein Interesse daran sich selbst und seine Führungskräfte vor Beleidigungen zu schützen. Es müsse jedoch nach Ansicht der Richter zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass dieser sich glaubhaft entschuldigt habe und es sich um eine einmalige Verfehlung eines langjährigen Mitarbeiters gehandelt habe. Eine lange Betriebszugehörigkeit schützt natürlich nicht umfänglich. Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 01.08.2008 entschieden, dass auch ein langjähriger Mitarbeiter fristgerecht gekündigt werden kann, wenn er wiederholt gegen das betriebliche Rauchverbot verstößt und deswegen auch schon mehrfach abgemahnt wurde. In vielen Fällen lohnt es sich gegen eine Kündigung vorzugehen. Gerade auch im Hinblick auf die weiteren Folgen. So droht bei einer fristlosen Kündigung die Anordnung einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur.