Wenn mir ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen zu einem sog. Unfallersatztarif vermietet, muss er mich dann darauf hinweisen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Wenn mir ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen zu einem sog. Unfallersatztarif vermietet, muss er mich dann darauf hinweisen?
Ja. Der sog. Unfallersatztarif ist meist erheblich höher als ein normaler Mietwagentarif. Somit wird ein Teil der Mietwagenkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oft nicht ersetzt. Diese beruft sich auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, der sich vor der Anmietung erkundigen muss, ob der Mietpreis angemessen ist. Der Geschädigte würde in diesen Fällen auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen bleiben. Daher ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass den Autovermieter eine Aufklärungspflicht trifft. In seinem Urteil vom 25.03.2009 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt und in seinem Leitsatz ausgeführt: „Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären.“ Verletzt der Vermieter seine Aufklärungspflicht besteht eventuell ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der dem Anspruch des Vermieters auf die höheren Mietwagenkosten entgegengehalten werden kann. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de