Ist alleine die Standzeit eines Fahrzeugs beim Händler vor dem Verkauf ein Mangel? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Ist alleine die Standzeit eines Fahrzeugs beim Händler vor dem Verkauf ein Mangel?
Hier ist zu differenzieren. Bei Gebrauchtwagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10.03.2009 entschieden, dass eine längere Standzeit grundsätzlich keinen Mangel darstellt, der zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Es komme nach Ansicht des Gerichts bei Gebrauchtwagen darauf an, dass bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die längere Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei fachmännischer Lagerung des Fahrzeugs der Zustand sogar besser sein kann, als der von gleichaltrigen Fahrzeugen ohne Standzeit. Daher muss immer eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob ein Mangel vorhanden ist, der auf die lange Standzeit zurückgeführt werden kann. Hier spielen auch die Art und der Ort der Aufbewahrung eine Rolle. Bei dem Verkauf eines Fahrzeugs als „Neuwagen“ oder „Jahreswagen“ beurteilt der BGH die Rechtslage jedoch schon seit längerer Zeit anders. Hier sei eine besondere Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart. Dieses dürfe seit seiner Herstellung bis zur Erstzulassung nicht länger als 12 Monate gestanden haben. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de