Was sollte ich überprüfen, wenn ich ein Arbeitszeugnis erhalte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 04.07.2009

arikel_04_07_09_-_websiteWas sollte ich überprüfen, wenn ich ein Arbeitszeugnis erhalte?

Das Arbeitszeugnis ist Ihre persönliche Visitenkarte und sollte daher genau geprüft werden. Viele Formulierungen, die sich auf den ersten Blick lobend anhören, bedeuten etwas ganz anderes. So kann z.B. die Formulierung: „trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“ eine Warnung für den neuen Arbeitgeber sein, dass der Mitarbeiter Probleme mit Alkohol hat. Zudem muss das Arbeitszeugnis, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2008, branchenübliche Formulierungen enthalten. Fehlen diese kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Ergänzung des Zeugnisses haben, da die Auslassung ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen kann. Weiterhin darf der Name des Arbeitsnehmers im Zeugnis nicht falsch geschrieben sein und es muss das korrekte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses enthalten. Nach einem Urteil des ArbG Herford vom 01.04.2009 dürfen Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis auch nicht anbieten, künftigen Arbeitgebern jederzeit für telefonische Nachfragen über die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen. Ein solcher Passus sei objektiv als verschlüsselter Hinweis darauf zu verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen des Arbeitnehmers entspricht. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.