Muss der Arbeitgeber begründen, warum einzelne Mitarbeiter bei einer allgemeinen Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Muss der Arbeitgeber begründen, warum einzelne Mitarbeiter bei einer allgemeinen Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden?
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.07.2009 muss der Arbeitgeber unterschiedliche Behandlungen bei Lohnerhöhungen aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sachlich begründen. Das BAG führt in seiner Presseerklärung zu dem Urteil aus: „…Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird….“ Im entschiedenen Fall beschäftigte der Arbeitgeber ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung zu 01.01.2007 um 2,5 %. Davon ausgenommen wurden nur 14 Mitarbeiter die sich im Jahre 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (Urlaubsverzicht, teilweiser Verzicht auf das Urlausentgelt) eingelassen hatten. Nach Ansicht der Richter war der Arbeitgeber zwar an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Eine willkürliche Behandlung der Arbeitnehmer sah das Gericht jedoch nicht. Der Arbeitgeber wollte den im Jahr 2003/2004 erlittenen Einkommensverlust der Arbeitnehmer ausgleichen. Darauf hatte er auch ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger, der sich jedoch nicht auf eine Verschlechterung seines Arbeitsverhältnisses eingelassen hatte, habe nach Meinung der Richter keinen Einkommensverlust erlitten, der jetzt ausgeglichen werden müsse. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.