Wer haftet, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz aus meinem Fahrzeug steige und jemand in die freie Parktasche neben meinem Fahrzeug einfährt und in meine schon leicht geöffnete Tür fährt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Wer haftet, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz aus meinem Fahrzeug steige und jemand in die freie Parktasche neben meinem Fahrzeug einfährt und in meine schon leicht geöffnete Tür fährt?
Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil 29.05.2009 eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Aussteigenden vorgenommen. Das Gericht ist der Ansicht, dass anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist, der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten lassen muss. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schaffe auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweise sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Allerdings haftet der Türöffnende nicht im gesamten Umfang. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, damit rechnen muss, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.