Hat die Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren Einfluss auf die Verhängung eines Fahrverbotes? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Hat die Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren Einfluss auf die Verhängung eines Fahrverbotes?
Unter Umständen kann bei einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren die Verhängung eines Fahrverbotes entfallen. So hat es das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 17.02.2009 entschieden. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als zwei Jahre nach der Tat zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach dem OLG Hamm verliere das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, wenn die Tat mehr als zwei Jahre zurückliege, die maßgeblichen Umstände für die lange Verfahrensdauer nicht vom Betroffenen verursacht wurden und der Betroffene sich seitdem verkehrsgerecht verhalten hat. Allerdings entfaltet die Frist von zwei Jahren keine feste Bindungswirkung. Der Fall zeigt jedoch, dass man sich erfolgreich gegen ein verhängtes Fahrverbot zur Wehr zu setzen. Es stehen auch noch weitere Möglichkeiten offen, im gerichtlichen Verfahren ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. So kann im Einzelfall z.B. vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn durch das Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung droht. Hierzu sollte die besondere Härte durch einen Rechtsanwalt richtig dargestellt werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.