Darf ich während meines Urlaubs anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Darf ich während meines Urlaubs anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen?
In § 8 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Köln (Urteil vom 21.09.2009) verbiete § 8 BUrlG nicht jede Tätigkeit, die nicht zur Erholung führt. Erlaubt sind demnach auch freiwillige Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind und auch extrem anstrengende Freizeitaktivitäten, wie z.B. Bergsteigen in Nepal. Eine Handlung widerspreche dem Urlaubszweck nach Meinung der Richter nur dann, wenn die bezahlte Freizeit genutzt werden soll, um die Einnahmen aus der eigenen Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen. Auch eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb widerspreche damit nicht dem Urlaubszweck. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin gekündigt, da diese in ihrem Urlaub im Betrieb ihres Ehemanns gearbeitet und von ihm hergestellte Waren auf dem Weihnachtsmarkt verkauft hat. Zudem dürfen sich Ehegatten im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten, über die eigene Berufstätigkeit hinaus, sowieso gegenseitig unterstützen. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit konnte der Arbeitgeber nach Einschätzung des Gerichts nicht beweisen. Der Fall zeigt wieder einmal, dass man sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen sollte. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.