Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich am Fahrbahnrand parke, meinem Kind beim Aussteigen helfe, ein anderes Fahrzeug mit zu geringem Abstand vorbei fährt und mit der geöffneten Tür meines Fahrzeugs kollidiert? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich am Fahrbahnrand parke, meinem Kind beim Aussteigen helfe, ein anderes Fahrzeug mit zu geringem Abstand vorbei fährt und mit der geöffneten Tür meines Fahrzeugs kollidiert?
Es kann durchaus ein Mitverschulden angenommen werden. In § 14 StVO ist geregelt, dass beim Ein- und Aussteigen jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2009 erfasse die Sorgfaltsanforderung des § 14 StVO auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Nach Ansicht des Gerichts beschränkt sich die Sorgfaltsanforderung nicht auf Situationen, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Nach Ansicht des Gerichts könne daher eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein, wenn ein anderes Fahrzeug mit einem zu geringen Abstand vorbeifährt und mit der geöffneten Tür kollidiert. Gerade bei Verkehrsunfällen, bei denen eine Mithaftung zu befürchten ist, sollten Sie vor Ort keine Angaben zum Unfallhergang tätigen. Hier hilft oft eine anwaltliche Beratung, um eine angemessene Haftungsquote zu erreichen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de