Kann ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche Inspektionen bei ihm ausführen lassen muss? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Kann ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche Inspektionen bei ihm ausführen lassen muss?
Nein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14.10.2009 entschieden, dass eine derartige Klausel in den Garantiebedingungen den Käufer unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist. Das Gericht hat damit die Garantie beim Gebrauchtwagenkauf gestärkt. Im Gegensatz dazu hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer 30-jährigen Garantie des Fahrzeugherstellers gegen Durchrostung ein legitimes Interesse des Herstellers besteht, die Garantie an Inspektionen in seinen Hersteller-Werkstätten zu binden. Im Fall der Gebrauchtwagengarantie gebe es für den Käufer jedoch nur eine Inspektionswerkstatt. Daher könne die Inspektion z.B. mit einem großen Reiseaufwand für den Käufer verbunden sein. Nach Ansicht des Gerichts sei dies dem Käufer nicht zuzumuten. Der Verkäufer kann zwar die Garantie von regelmäßigen Inspektionen nach den Herstellervorgaben abhängig machen. Jedoch ist auch eine Klausel, nach der der Käufer im Falle der Fristüberschreitung oder Versäumnis gar keine Leistungen erhält unwirksam. In diesem Zusammenhang hat der BGH ebenfalls entschieden, auch eine Klausel, die eine Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung abhängig macht, sei unzulässig. Die Abrechnung könne auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlags erfolgen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de