Wird bei der Bestimmung der Kündigungsfrist für mein Arbeitsverhältnis auch die Zeit berücksichtigt, in der das Arbeitsverhältnis vor Vollendung meines 25. Lebensjahres bestand? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Wird bei der Bestimmung der Kündigungsfrist für mein Arbeitsverhältnis auch die Zeit berücksichtigt, in der das Arbeitsverhältnis vor Vollendung meines 25. Lebensjahres bestand?
Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhalten muss, verlängern sich nach § 622 Abs. 2 BGB stufenweise mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. So beträgt die Kündigungsfrist bei einem mindestens 2 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis einen Monat, bei einem mindestens 5 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis zwei Monate u.s.w., jeweils zum Ende des Kalendermonats. Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB werden bei dieser Berechnung allerdings die Zeiten nicht berücksichtigt, die vor Vollendung des 25 Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat in seinem Urteil vom 19.01.2010 entschieden, dass diese Regelung des deutschen Arbeitsrechts diskriminierend ist und daher auch bei laufenden Verfahren von den nationalen deutschen Gerichten nicht angewendet werden sollte. In seiner Pressemitteilung stellt der EUGH klar, dass die Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verstoße, das durch die europäische Richtlinie 2000/78 konkretisiert werde. In vielen Fällen hilft bei einer Kündigung eine anwaltliche Prüfung. Zu beachten ist jedoch die dreiwöchige Frist innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de