Wer haftet, wenn es beim Einordnen im Reißverschlussverfahren zu einer Kollision kommt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.05.2010

Artikel_15_05_10Wer haftet, wenn es beim Einordnen im Reißverschlussverfahren zu einer Kollision kommt?

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.02.2010 trifft den auf der durchgängigen Spur fahrenden Fahrzeugführer ein Verschulden in Höhe der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, also 20 %, wenn vorhersehbar war, dass das andere Fahrzeug in die eigene Fahrspur wechseln will. Die Haftung aus der Betriebsgefahr würde nur entfallen, wenn der Verkehrsunfall für den Fahrzeugführer unabwendbar wäre. Dies ist nach Ansicht der Richter bei einer endenden Fahrspur jedoch nicht der Fall. Dort wäre für jeden Fahrzeugführer vorherzusehen, dass andere Fahrzeuge in die eigene Fahrspur wechseln wollen. Eine weitergehende Haftung käme jedoch ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass auch bei Anwendung des sogenannten Reißverschlussverfahrens den Fahrspurwechsler die Verpflichtung des § 7 Abs. 5 StVO treffe. Diese besagt, dass beim Fahrspurwechsel jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Es obliege dem Fahrspurwechsler, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem auf der durchgängigen Fahrspur fahrenden Fahrzeugführer insoweit zu verständigen, so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de