Werden die Gutachterkosten vom Schädiger auch dann in voller Höhe übernommen, wenn mich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Werden die Gutachterkosten vom Schädiger auch dann in voller Höhe übernommen, wenn mich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft?
Bisher war es die Praxis, dass die Schadenspositionen, zu denen auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe gehören, nur gemäß der Quote erstattet wurden. Das bedeutet, dass bei einem Mitverschulden in Höhe von 25 % die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 75% der Sachverständigenkosten erstattet hat. Das Amtsgericht Siegburg ist dieser Vorgehensweise mit einem Urteil vom 31.03.2010 (Az. 111 C 10/10) jetzt entgegengetreten. Das Gericht war der Ansicht, dass im Gegensatz zu Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie z.B. Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten gar nicht erst anfallen würden, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht habe. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens seien Rechtverfolgungskosten, die nur dazu dienen würden entsprechend der Haftungsquote den erstattungsfähigen Anteil des Schadens zu ermitteln und gegenüber dem Schädiger zu beziffern. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung auch bei den oberen Gerichten durchsetzen wird. Aufgrund der für einen juristischen Laien unübersichtlichen Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den einzelnen Schadenspositionen, kann einem Geschädigten nur geraten werden, sich nach einem Verkehrsunfall anwaltlich beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de