Ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber lediglich mit seinen Initialen unterzeichnet wurde? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber lediglich mit seinen Initialen unterzeichnet wurde?
Nein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.03.2010 entschieden. Für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses ist in § 14 Abs. 4 TzBfG die Einhaltung der Schriftform vorgeschrieben. Dazu muss der Vertrag vom Arbeitgeber gem. § 126 BGB eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten ist die Befristungsabrede unwirksam und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im entschiedenen Fall waren die Richter der Ansicht, dass die Befristungsabrede nichtig ist, weil sie entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht von einem Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben worden sei. Auf dem Arbeitsvertrag fände sich zwar der Schriftzug des Geschäftsführers. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich hierbei um dessen Unterschrift handele. Der Schriftzug erinnere allenfalls an die Initialen des Vor- und Familiennamens des Unterzeichners. Diese würden jedoch wie eine Paraphe als Namenskürzel gerade keine Unterschrift i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB darstellen. Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass eine anwaltliche Überprüfung der Details des Arbeitsvertrages oft hilfreich sein kann. Die Klägerin musste von ihrem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de