Gilt auch auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel: „Rechts vor Links“? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Gilt auch auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel: „Rechts vor Links“?
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 08.09.2009 entschieden, dass die Regeln der StVO auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar sind. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr bzw. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Im entschiedenen Fall wiesen die Fahrspuren des Parkplatzes, von denen aus die gesondert markierten Parkplätze angefahren werden mussten, eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei fahren zu lassen. Dies ermögliche, nach Ansicht des Gerichts, sowohl einen Begegnungsverkehr als auch das Vorbeifahren an einem äußerst langsam fahrenden Suchverkehr. Hierdurch werde den Parkplatznutzern ein gewisser Straßencharakter vermittelt. Aus diesem Grund liege es nahe, an den Kreuzungen auf dem Parkplatz die „Rechts- vor Links- Regel“ anzuwenden. Allerdings war das Gericht der Ansicht das Verschulden des Vorfahrtverletzers führe nicht dazu, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurück trete. Es handele sich um eine Verkehrssituation auf einem Parkplatz, in welcher mit geringen Geschwindigkeiten und generell mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden muss. So verblieb eine Mithaftung des anderen Fahrzeugs in Höhe von 20 %. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de