Kann Falschgeld in der Kasse zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers führen, der für die Kasse zuständig ist? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Kann Falschgeld in der Kasse zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers führen, der für die Kasse zuständig ist?
Hier kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 26.08.2010 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt sein kann, wenn Falschgeld in der Kasse vorhanden ist. Im entschiedenen Fall war es jedoch eine große Zahl von falschen Geldscheinen, die nach Ansicht des Gerichts zudem noch ohne Weiteres als Fälschungen zu erkennen gewesen seien. Das Gericht führte in seiner Pressemitteilung aus, dass die Vorder- und Rückseite der Geldscheine offenkundig zusammengeklebt waren und sich die Scheine farblich von den echten Geldscheinen unterschieden. Zudem waren die Ränder ungleichmäßig. Dadurch bestünde der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer hätte die Geldscheine selbst in die Kasse gelegt und gegen echte Geldscheine ausgetauscht. Gerade wegen der gleichen Herstellung der Scheine sei auch ausgeschlossen, dass das Falschgeld von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei. Vor einer solchen „Verdachtskündigung“ muss der Arbeitgeber jedoch den betroffenen Arbeitnehmer anhören und ihm die Indizien, die gegen ihn sprechen offenlegen. Zudem muss es sich bei der Pflichtverletzung, die dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird um einen gravierenden Verstoß handeln. Betroffene sollten sich anwaltlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de