Führt die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwingend zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Führt die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwingend zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers?
Grundsätzlich kann eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden, d.h. unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile muss dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 08.04.10 entschieden, dass die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwar grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Allerdings hätte in dem entschiedenen Fall die Berücksichtigung aller Umstände nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre und die fristlose Kündigung damit unwirksam ist. Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer tätig und belieferte unter anderem einen Kunden mit einer sehr engen und niedrigen Einfahrt. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse lieferte der Arbeitnehmer stets unfallfrei. Eines Tages wurde er bei der Auslieferung von einer ihm unbekannten Person, dem Liegenschaftsverwalter des Kunden, gemaßregelt. Bei der folgenden verbalen Auseinandersetzung bezeichnete der Arbeitnehmer diese Person mehrmals als „Arschloch“. Das Gericht berücksichtigte zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmers, dass er sein Gegenüber nicht als Repräsentanten des Kunden seines Arbeitgebers erkannt habe und in der Vergangenheit stets unfallfrei ausgeliefert habe und somit zu Urecht gemaßregelt worden sei. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de