Darf ein zuvor als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug vom Händler mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ verkauft werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Darf ein zuvor als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug vom Händler mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ verkauft werden?
Nein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 16.09.2010 entschieden, dass ein Autohändler, der ohne weitere Hinweise ein gewerblich genutztes Mietfahrzeug mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ anbietet, irreführend wirbt und damit sogar wettbewerbswidrig handelt. Nach Ansicht des Gerichts denke ein Kaufinteressent bei der hier relevanten Werbung nicht ohne weiteres daran und gehe nicht davon aus, ein Fahrzeug zu erwerben, das durch eine Vielzahl von Händen gegangen ist. Die Nutzung eines Fahrzeugs durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Temperament und Fahrverhalten, unterschiedlichen Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen könne und werde vielfach (negative) Auswirkungen auf die Abnutzung (die Verschleißteile des Fahrzeugs) und den Pflegezustand haben. Jedenfalls sei, so die Richter, die spezielle Abnutzung des Fahrzeugs durch dessen Einsatz als Mietfahrzeug und die damit verbundenen Nachteile ersichtlich unvereinbar mit den Qualitätsvorstellungen des Rechtsverkehrs von einem Fahrzeug aus erster Hand und insbesondere von einem Jahreswagen. Für Sie als Käufer eines solchen Fahrzeugs besteht die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn der Händler nicht auf den vorherigen Einsatz als Mietfahrzeug hingewiesen hat. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de