Darf der Arbeitgeber von mir die Erstattung von Fortbildungskosten verlangen, wenn ich das Arbeitsverhältnis vorzeitig selbst beende? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Darf der Arbeitgeber von mir die Erstattung von Fortbildungskosten verlangen, wenn ich das Arbeitsverhältnis vorzeitig selbst beende?
Das kommt darauf an. Die Rückzahlung von Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten muss vor der Fortbildung vereinbart werden, eine nachträgliche Vereinbarung ist unwirksam. Diese frühzeitige Vereinbarung ist notwendig, damit der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Fortbildung erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er die vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten erstatten muss. Nicht erstattungsfähig sind allerdings Kosten einer betrieblichen Ausbildung, diese hat der Ausbildungsbetrieb selbst zu tragen. Am 19.01.2011 hat das Bundesarbeitsgericht zudem entschieden, dass auch eine Rückzahlungsklausel wirksam ist, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch noch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Voraussetzung ist lediglich, dass die Weiterbildung auch für den Arbeitnehmer eine geldwerten Vorteil darstellt. Das bedeutet, dass die Fortbildung für den Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitgebers vorteilhaft sein muss. Bei Weiterbildungen die z.B. eine Software betreffen, die nur im Betrieb des Arbeitsgebers eingesetzt wird, dürfte kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu sehen sein. Im Zweifelsfall sollte man sich rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de