Kann der Autohändler von mir eine Platzmiete oder eine Werbemittelpauschale verlangen, wenn er mein Fahrzeug gegen Provision verkauft? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Kann der Autohändler von mir eine Platzmiete oder eine Werbemittelpauschale verlangen, wenn er mein Fahrzeug gegen Provision verkauft?
Grundsätzlich sind derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und daher müssen Sie diese Kosten nicht bezahlen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2011 so entschieden. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrzeugeigentümer den Autohändler damit beauftragt sein Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Fahrzeugeigentümers zu verkaufen. Der Autohändler sollte beim Verkauf des Fahrzeugs eine entsprechende Provision erhalten. Allerdings stellte der Autohändler dem Fahrzeugeigentümer zusätzlich eine Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von 40,00 Euro pro Woche in Rechnung. Diese hatte der Autohändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Diese Klausel hielt das Gericht für unwirksam, da sie den Kunden neben der ohnehin zu zahlenden Provision mit weiteren Kosten belaste. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das Gericht führte weiter aus, dass die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des PKW auf dem Gelände des Autohändlers nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden diene, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Autohändlers, einen Verkauf zu vermitteln und hierfür die verabredete Provision zu erlangen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de