Darf ich bei der Angabe Neufahrzeug in einem Internetportal die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs erwarten, auch wenn sich in den AGB der Hinweis findet „EU Fahrzeug 0 km“? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Darf ich bei der Angabe Neufahrzeug in einem Internetportal die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs erwarten, auch wenn sich in den AGB der Hinweis findet „EU Fahrzeug 0 km“?
Ja. Das Landgericht Köln hat am 20.01.2011 entschieden, dass der Käufer bei der Angabe Neufahrzeug in einer Internetanzeige auch die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs nach deutschem Recht erwarten dürfe. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wurde und höchstens 12 Monate zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags liegen. Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer ein Fahrzeug im Internet bestellt, welches im Inserat als Neufahrzeug beworben wurde, obwohl es bereits 3 Jahre alt war. Lediglich in den AGB hieß es, dass der Verkäufer überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importiere, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Es wurde von dem Verkäufer jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier als Neufahrzeug angepriesenen Fahrzeug um ein solches Fahrzeug handelt. Der Verkäufer hätte bereits in der von ihr aufgegebenen Internetanzeige deutlich machen müssen, dass das Fahrzeug bereits vor 3 Jahren gebaut wurde. Der Käufer konnte damit vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de