Können spontane Äußerungen, die ich in der Aufregung nach einem Unfall getätigt habe, später gegen mich verwendet werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 11.06.2011

Artikel_11_06_11Können spontane Äußerungen, die ich in der Aufregung nach einem Unfall getätigt habe, später gegen mich verwendet werden?

Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 01.03.2011 entschieden, dass solche spontanen Äußerungen zumindest nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden dürfen, so dass alleine die Aussage nicht ausreicht ein alleiniges Verschulden zu begründen. Das Gericht ist der Auffassung, dass spontane Äußerungen eines Beteiligten an der Unfallstelle über die Schuldfrage zurückhaltend zu beurteilen seien und nicht zu einer vollständigen Beweislastumkehr führen können. Im entschiedenen Fall hatte die Fahrerin sich zudem geweigert ein vom Unfallgegner an der Unfallstelle gefertigtes schriftliches Anerkenntnis über die alleinige Schuld am Unfall zu unterzeichnen. Allerdings haben die Richter im Urteil auch klargestellt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts zu den Unfallumständen einer solchen spontanen Aussage nach dem Unfall trotzdem eine sehr starke Indizwirkung zukommt. Faktisch wird eine unbedachte und in der Aufregung nach einem Unfall getätigte Aussage damit also vom Gericht zumindest bewertet. Es muss also später konkret dargelegt werden warum die Aussage nach dem Unfall falsch war. Es kann daher nur geraten werden nach einem Unfall ruhig zu bleiben, selber Beweise zu sichern und erst einmal keine Angaben zum Unfallhergang zu tätigen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de