Darf ich mich in jedem Fall auf eine bestehende Vorfahrtsberechtigung berufen, wenn durch eine Vorfahrtsverletzung ein Unfall verursacht wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.10.2009

arikel_24_10_09_-_websiteDarf ich mich in jedem Fall auf eine bestehende Vorfahrtsberechtigung berufen, wenn durch eine Vorfahrtsverletzung ein Unfall verursacht wird?

Nein. Sie dürfen sich Ihre Vorfahrtsberechtigung im Straßenverkehr nicht erzwingen. Eine Alleinhaftung des Unfallgegners kann zwar vorliegen, wenn dieser die Vorfahrt verletzt hat. Allerdings ist das nicht immer der Fall. So hat das Amtsgericht München am 17.07.09 entschieden, dass ein Vorfahrtsberechtigter zu 2/3 für einen Unfall haftet. Dieser war in eine ersichtlich sehr enge Straße eingefahren. Dort standen geparkte Fahrzeuge am Fahrbahnrand und ein anderes Fahrzeug hatte bereits begonnen an diesen Fahrzeugen vorbei zu fahren. Nachdem beide Fahrzeuge zunächst stehen blieben, versuchte das entgegenkommende Fahrzeug an dem Vorfahrtberechtigten vorbei zu fahren. Dabei kam es zum Unfall. Grundsätzlich muss zwar derjenige den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen, auf dessen Fahrspur sich das Hindernis befindet. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vorfahrtberechtigte das andere Fahrzeug jedoch schon im Kreuzungsbereich sehen und dort warten können. Zudem befanden sich hinter dem entgegenkommenden Fahrzeug noch weitere Fahrzeuge und hinter dem Vorfahrtberechtigten nicht. Daher hätte dieser die Situation auch durch Zurückfahren entschärfen können. Um Schwierigkeiten bei der Unfallregulierung zu vermeiden, sollten Sie sich daher rechtlich beraten lassen, bevor Sie selbst eine Unfallschilderung abgeben.


Muss ich bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug die Polizei unbedingt zur Unfallstelle rufen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 10.10.2009

arikel_10_10_09_-_websiteMuss ich bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug die Polizei unbedingt zur Unfallstelle rufen?

Bei Unfällen mit Mietwagen sollten Sie in jedem Fall die Polizei zum Unfallort rufen. Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise beim Rangieren gegen einen Stein fahren und keine anderen Verkehrsteilnehmer am Unfall beteiligt sind. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autovermieter finden sich Klauseln, dass eine eventuelle Haftungsbeschränkung entfällt, wenn die Polizei bei einem Unfall nicht hinzugezogen wird. Eine solche Klausel ist auch nicht unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.06.2009 entschieden. In dem entschiedenen Fall war gegen ein zusätzliches Entgelt eine Haftungsbeschränkung auf 500,00 Euro zwischen dem Vermieter und Mieter des Fahrzeugs vereinbart worden. In den Geschäftsbedingungen war jedoch festgelegt, dass diese Beschränkung entfällt, wenn die Polizei bei einem eventuellen Unfall nicht zur Unfallstelle gerufen wird. Nach Ansicht des Gerichts diene die Klausel dem legitimen Interesse des Vermieters an der Sachverhaltsaufklärung. Damit droht bei einem Verstoß möglicherweise die volle Haftung für den Schaden. Bei Mietwagen sollten Sie daher im Vorfeld genau klären, ob eine Vollkaskoversicherung besteht – dies ist nicht automatisch der Fall –  und wie hoch die Selbstbeteiligung ist. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.