Darf ich während meines Urlaubs anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 21.11.2009

Artikel_21_11_09 - websiteDarf ich während meines Urlaubs anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen?

In § 8 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Köln (Urteil vom 21.09.2009) verbiete § 8 BUrlG nicht jede Tätigkeit, die nicht zur Erholung führt. Erlaubt sind demnach auch freiwillige Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind und auch extrem anstrengende Freizeitaktivitäten, wie z.B. Bergsteigen in Nepal. Eine Handlung widerspreche dem Urlaubszweck nach Meinung der Richter nur dann, wenn die bezahlte Freizeit genutzt werden soll, um die Einnahmen aus der eigenen Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen. Auch eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb widerspreche damit nicht dem Urlaubszweck. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin gekündigt, da diese in ihrem Urlaub im Betrieb ihres Ehemanns gearbeitet und von ihm hergestellte Waren auf dem Weihnachtsmarkt verkauft hat. Zudem dürfen sich Ehegatten im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten, über die eigene Berufstätigkeit hinaus, sowieso gegenseitig unterstützen. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit konnte der Arbeitgeber nach Einschätzung des Gerichts nicht beweisen. Der Fall zeigt wieder einmal, dass man sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen sollte. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.


Muss ich in der kalten Jahreszeit unbedingt mit Winterreifen fahren und welche Konsequenzen drohen wenn ich das nicht mache? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 07.11.2009

arikel_07_11_09_-_websiteMuss ich in der kalten Jahreszeit unbedingt mit Winterreifen fahren und welche Konsequenzen drohen wenn ich das nicht mache?

In § 2 Abs. 3a StVO ist geregelt, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse anzupassen ist. Dazu gehört nach Satz 2 insbesondere eine geeignete Bereifung. Was eine „geeignete Bereifung“ ist, wurde nicht definiert. Somit kann im Winter, außer mit Sommerreifen, sowohl mit Winterreifen, als auch mit Ganzjahresreifen gefahren werden. Wird auf winterlicher Fahrbahn ohne die entsprechende Bereifung gefahren droht ein Verwarngeld in Höhe von 20,00 Euro. Wurde der Verkehr sogar behindert, drohen 40,00 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Zudem kann es bei Unfällen zu einer Mithaftung kommen. So geht die Rechtsprechung z.B. davon aus, dass den mit Sommerreifen fahrenden Fahrzeugführer auch dann ein Mitverschulden am Unfall trifft, wenn ihm zwar seine Vorfahrt genommen wurde, er aufgrund eines Bremsvorgangs auf verschneiter Fahrbahn ins Schleudern geraten ist. Auch der Kaskoschutz ist in Gefahr. Bei grober Fahrlässigkeit, wenn man z.B. mit Sommerreifen in ein Skigebiet fährt, kann die Versicherung die Leistung ablehnen oder zumindest kürzen. In solchen Situationen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. In einigen europäischen Staaten existiert eine generelle „Winterreifenpflicht“, die auch für Touristen gilt.