Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich am Fahrbahnrand parke, meinem Kind beim Aussteigen helfe, ein anderes Fahrzeug mit zu geringem Abstand vorbei fährt und mit der geöffneten Tür meines Fahrzeugs kollidiert? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 19.12.2009

Artikel_19_12_09Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich am Fahrbahnrand parke, meinem Kind beim Aussteigen helfe, ein anderes Fahrzeug mit zu geringem Abstand vorbei fährt und mit der geöffneten Tür meines Fahrzeugs kollidiert?

Es kann durchaus ein Mitverschulden angenommen werden. In § 14 StVO ist geregelt, dass beim Ein- und Aussteigen jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2009 erfasse die Sorgfaltsanforderung des § 14 StVO auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Nach Ansicht des Gerichts beschränkt sich die Sorgfaltsanforderung nicht auf Situationen, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Nach Ansicht des Gerichts könne daher eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein, wenn ein anderes Fahrzeug mit einem zu geringen Abstand vorbeifährt und mit der geöffneten Tür kollidiert. Gerade bei Verkehrsunfällen, bei denen eine Mithaftung zu befürchten ist, sollten Sie vor Ort keine Angaben zum Unfallhergang tätigen. Hier hilft oft eine anwaltliche Beratung, um eine angemessene Haftungsquote zu erreichen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Darf der Arbeitgeber am Heiligabend oder während einer Krankheit eine Kündigung aussprechen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 05.12.2009

Artikel_05_12_09 - websiteDarf der Arbeitgeber am Heiligabend oder während einer Krankheit eine Kündigung aussprechen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Kündigung zu jedem Zeitpunkt aussprechen. Es ist ein verbreiteter Rechtsirrtum zu glauben, dass man während einer Krankheit oder am Heiligabend nicht gekündigt werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine Kündigung zur Unzeit ohne das Vorliegen weiterer Gründe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Hinzukommen muss, dass der Arbeitgeber absichtlich oder unter Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt. Selbst eine Kündigung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Angehörigen des Arbeitnehmers wurde nicht als unwirksame Kündigung zur Unzeit angesehen. Eine andere Bewertung des Einzelfalls kann sich, nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln, jedoch dann ergeben, wenn dem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall im Krankenhaus unmittelbar vor der Operation die Kündigung ausgehändigt wird. Beachten Sie daher auch in einer besonderen Lage immer die dreiwöchige Klagefrist. Innerhalb der Frist muss man sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Durch Versäumung der Frist, wird selbst eine unrechtmäßige Kündigung wirksam. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de