Wird bei der Bestimmung der Kündigungsfrist für mein Arbeitsverhältnis auch die Zeit berücksichtigt, in der das Arbeitsverhältnis vor Vollendung meines 25. Lebensjahres bestand? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 23.01.2010

Artikel_23_01_10 Wird bei der Bestimmung der Kündigungsfrist für mein Arbeitsverhältnis auch die Zeit berücksichtigt, in der das Arbeitsverhältnis vor Vollendung meines 25. Lebensjahres bestand?

Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhalten muss, verlängern sich nach § 622 Abs. 2 BGB stufenweise mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. So beträgt die Kündigungsfrist bei einem mindestens 2 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis einen Monat, bei einem mindestens 5 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis zwei Monate u.s.w., jeweils zum Ende des Kalendermonats. Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB werden bei dieser Berechnung allerdings die Zeiten nicht berücksichtigt, die vor Vollendung des 25 Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat in seinem Urteil vom 19.01.2010 entschieden, dass diese Regelung des deutschen Arbeitsrechts diskriminierend ist und daher auch bei laufenden Verfahren von den nationalen deutschen Gerichten nicht angewendet werden sollte. In seiner Pressemitteilung stellt der EUGH klar, dass die Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verstoße, das durch die europäische Richtlinie 2000/78 konkretisiert werde. In vielen Fällen hilft bei einer Kündigung eine anwaltliche Prüfung. Zu beachten ist jedoch die dreiwöchige Frist innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Kann ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche Inspektionen bei ihm ausführen lassen muss? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 09.01.2010

Artikel_09_01_10Kann ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche Inspektionen bei ihm ausführen lassen muss?

Nein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14.10.2009 entschieden, dass eine derartige Klausel in den Garantiebedingungen den Käufer unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist. Das Gericht hat damit die Garantie beim Gebrauchtwagenkauf gestärkt. Im Gegensatz dazu hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer 30-jährigen Garantie des Fahrzeugherstellers gegen Durchrostung ein legitimes Interesse des Herstellers besteht, die Garantie an Inspektionen in seinen Hersteller-Werkstätten zu binden. Im Fall der Gebrauchtwagengarantie gebe es für den Käufer jedoch nur eine Inspektionswerkstatt. Daher könne die Inspektion z.B. mit einem großen Reiseaufwand für den Käufer verbunden sein. Nach Ansicht des Gerichts sei dies dem Käufer nicht zuzumuten. Der Verkäufer kann zwar die Garantie von regelmäßigen Inspektionen nach den Herstellervorgaben abhängig machen. Jedoch ist auch eine Klausel, nach der der Käufer im Falle der Fristüberschreitung oder Versäumnis gar keine Leistungen erhält unwirksam. In diesem Zusammenhang hat der BGH ebenfalls entschieden, auch eine Klausel, die eine Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung abhängig macht, sei unzulässig. Die Abrechnung könne auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlags erfolgen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de