Hat der Autoverkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ansprüche gegen mich, weil ich mit dem Fahrzeug in der Zwischenzeit gefahren bin? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 26.09.2009

arikel_26_09_09_-_websiteHat der Autoverkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ansprüche gegen mich, weil ich mit dem Fahrzeug in der Zwischenzeit gefahren bin?

Wenn Sie ein mangelhaftes Fahrzeug gekauft haben und der Verkäufer keine Nacherfüllung vornimmt oder diese fehlschlägt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Nach dem Rücktritt vom Kaufertrag haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat am 16.09.2009 entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Vertrags nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zustehe. Der Wertersatz berechnet sich dabei grundsätzlich nach einer Pauschale für jeden gefahrenen Kilometer. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch das europäische Recht einem solchen Nutzungswertersatzanspruch nicht entgegenstehe. Ein Urteil des EuGH vom 17.4.2008 besage, dass Ersatzlieferungen für den Verbraucher zwar unentgeltlich sein müssen, damit dieser nicht an der Geltendmachung seines Rechts gehindert werde. Die Entscheidung betreffe aber nicht die Rückabwicklung des Vertrags, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Bei Fahrzeugmängeln und der Geltendmachung der entsprechenden Rechte hilft oft eine anwaltliche Beratung. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.


Ich habe gehört, dass im Moment von der Polizei keine Videomessungen durchgeführt werden dürfen – hat dies auch Auswirkungen auf laufende Bußgeldverfahren? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.09.2009

arikel_12_09_09_-_websiteIch habe gehört, dass im Moment von der Polizei keine Videomessungen durchgeführt werden dürfen – hat dies auch Auswirkungen auf laufende Bußgeldverfahren?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.08.2009 entschieden, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für permanente Videoaufzeichnungen auf der Autobahn fehlt. Nach Ansicht des Gerichts werde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Verkehrsteilnehmer eingegriffen. Ein solch schwerer Eingriff könne nur durch ein formelles Gesetz des Gesetzgebers erlaubt werden. Da die Videomessungen bisher nur auf interne Erlasse der zuständigen Ministerien der Bundesländer gestützt wurden, fehlt nach Ansicht der Karlsruher Richter die notwendige Rechtsgrundlage. Somit seien die entsprechenden Beweise unrechtmäßig erhoben. Ob aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt, ließen die Verfassungsrichter offen. Laufende Bußgeldverfahren, denen eine permanente Videomessung zu Grunde lag, wurden jedoch nach dem Urteil aus Karlsruhe schon durch die zuständigen Gerichte eingestellt. Wie schnell die Länder eine grundgesetzkonforme Rechtsgrundlage schaffen, um die Videomessungen weiterhin einsetzen zu können, bleibt abzuwarten. Den Betroffenen kann derzeit nur geraten werden, sich gegen entsprechende Bußgeldbescheide zur Wehr zu setzen. Besonders zu beachten ist dabei die zweiwöchige Einspruchsfrist nach Zustellung des Bußgeldbescheides. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.